Pflichtversicherungsgesetz: Fehlende Haftpflichtversicherung
Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz § 6 PflVG

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Mit den Fragen rund um notwendige Versicherungen eines Fahrzeuges beschäftigen sich wohl die wenigsten Menschen gerne. Doch das Pflichtversicherungsgesetz regelt den Verstoß gegen das Fehlener einer erforderlichen Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug, dass am Straßenvehr teilnimmt. Die Wichtigkeit einer bestehenden Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug kann insofern nicht ignoriert werden. Der Gesetzgeber misst ihr erhebliches Gewicht zu, indem er das Fehlen einer erforderlichen Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug unter Strafe stellt.

§ 6 Pflichtversicherungsgesetz ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, die sogar eine Freiheitsstrafe zur Folge haben kann.

Sie haben eine Vorladung wegen Verstoßes gegen § 6 PflVG erhalten?

Sie werden staatlicherseits mit dem Vorwurf konfrontiert, ein Kraftfahrzeug ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz benutzt oder einem anderen ihr unversichertes Kraftfahrzeug überlassen zu haben?

Wir stehen Ihnen kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne für ein Erstgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Fehlender Haftpflichtversicherung – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Fehlende Haftpflichtversicherung: Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen § 6 PflVG?

Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 6 PflVG sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Bei einem fahrlässigen Verstoß sind es immerhin eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Zu beachten ist aber auch, dass bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz unter Umständen auch ein Fahrverbot angeordnet, die Fahrerlaubnis entzogen oder das Fahrzeug eingezogen werden kann.

Pflichtversicherungsgesetz: Wieso kann eine fehlende Haftpflichtversicherung strafbar sein?

Dass der allgemeine Straßenverkehr Gefahren für Leib, Leben und Eigentum der Straßenverkehrsteilnehmer birgt, ist gemeinhin bekannt. Ebenso bekannt ist, dass finanzielle Schäden, wie Reparatur- und Behandlungskosten, sehr schnell astronomische Höhen erreichen können.

Dieser Umstand hat zunächst erst einmal nichts mit dem Verschulden der Beteiligten zu tun, sondern hängt allein von dem Wert der beschädigten Sachen ab.

Dies hängt dann wiederum vom blanken Zufall ab.

Denn wer sucht es sich schon aus, ob er einem Luxusauto oder einem alten Gebrauchtwagen versehentlich die Vorfahrt nimmt? – oder wem auffährt, weil dieser abrupt abbremst, oder wen man beim Spurwechsel oder beim Einparken touchiert?

Somit besteht praktisch für jeden die Gefahr, sich nur wegen einer kleinen Unaufmerksamkeit unüberschaubaren und möglicherweise finanziell nicht erfüllbaren Forderungen ausgesetzt zu sehen.

Die Lösung: Eine Gesetzliche Pflichtversicherung

Aus diesem Grund wurde vom Gesetzgeber das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, das sogenannte Pflichtversicherungsgesetz, geschaffen.

Wer ist versicherungspflichtig?

Versicherungspflichtig ist der Halter.

Der Halter ist nicht unbedingt der Eigentümer des Fahrzeugs, sondern der, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses hat (vgl. OLG Koblenz VRS 71, 230, 231).

Das wird bei Privatpersonen oftmals der Eigentümer sein, kann aber beispielsweise auch der Leasingnehmer sein, welcher gerade (noch) nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist.

Wann mache ich mich wegen fehlender Pflichtversicherung strafbar?

Um den oben genannten Zweck sicherzustellen, wurde die Strafvorschrift des § 6 PflVG geschaffen, nach welcher der Gebrauch von Fahrzeugen unter Strafe gestellt wird, wenn vorsätzlich oder fahrlässig kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

Dabei ist es gleichgültig, ob nie ein solcher Schutz bestand, oder ob dieser bestand, aber ausgelaufen ist.

Maßgeblich ist ausschließlich der Zeitpunkt der Nutzung im Straßenverkehr.
Auch ist wichtig zu wissen, dass hier nicht nur der Halter erfasst werden kann, sondern zudem auch jeder, der das unversicherte Fahrzeug selbst führt.

Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz: Worauf achtet ein Strafverteidiger beim Vorwurf fehlender Haftpflichtversicherung?

So einfach dies auch zunächst klingen mag, so kann es doch viele kleine Problemfelder geben, bei denen sich ein kritisches Hinschauen lohnt.

Für juristische Laien sind oftmals wichtige Details, die über Strafbarkeit oder Straflosigkeit entscheiden können, nicht hinreichend erkennbar.

Wenn Ihnen zum Beispiel als Fahrer, der nicht der Halter des Fahrzeuges ist, der Vorwurf fehlenden Haftpflichtversicherungsschutzes gemacht wird, kommt es ganz entscheidend darauf an, ob Sie überhaupt wussten beziehungsweise erkennen konnten, dass gar kein Versicherungsschutz bestand.

Problematische Konstellationen können sich beispielsweise auch ergeben, wenn zwar ein Versicherungsschutz besteht, dieser aber für die Motorisierung des Fahrzeugs nicht ausreicht.

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist geübt darin, einem Tatvorwurf zugrunde liegende Sachverhalte erfassen und rechtlich beurteilen zu können.

Er erkennt mögliche Probleme und kann auf dieser Grundlage die für den konkreten Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Muss ich wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz immer zu Gericht?

Das kommt darauf an. Normalerweise besteht das Strafverfahren aus insbesondere 3 Verfahrensstadien.

1. Ermittlungsverfahren
2. Zwischenverfahren
3. Hauptverfahren

Das Kernstück des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung, bei der (unter anderem) der Angeklagte vor Gericht erscheinen muss.

Ein Strafverfahren läuft allerdings nicht immer linear ab. Es existieren auch Konstellationen, in denen das Strafverfahren ohne das Durchführen einer Hauptverhandlung beendet wird. Insbesondere im Ermittlungsverfahren (also im ersten Stadium des Strafverfahrens), werden viele Weichen gestellt.

Kontaktieren Sie daher beim Vorwurf des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz so früh wie möglich einen Anwalt für Strafrecht. Bereits oder gerade in den Anfängen des Strafverfahrens, ist eine effektive Strafverteidigung essentiell.

Umso früher das Strafverfahren ein Ende findet, umso früher endet bestenfalls auch die hohe Belastung, die das Strafverfahren für den Beschuldigten darstellt.

Mögliche Arten wie das Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren ein Ende findet, sind zum Beispiel das Absehen der Strafverfolgungsbehörden von der Verfolgung der Tat wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder das vorläufige Absehen von der Klageerhebung unter Erteilung von Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO).

Grundvoraussetzung für beide Verfahrensbeendigungen ist, dass die vorgeworfene Tat ein Vergehen (und kein Verbrechen) ist.

Der Verstoß gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz ist ein Vergehen. Ein Absehen von der strafrechtlichen Verfolgung der Tat nach § 153 StPO oder § 153a StPO ist also möglich, soweit die weiteren Voraussetzungen hierfür im konkreten Fall vorliegen.

Bei dem Absehen von der Strafverfolgung nach §§ 153, 153a StPO im Ermittlungsverfahren muss der Beschuldigte also grundsätzlich auch nicht zu Gericht.

Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Klage erhebt. Voraussetzung hierfür ist allerdings das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts; eine Verurteilung muss also, aus Sicht der Staatsanwaltschaft, wahrscheinlicher sein als ein Freispruch (§ 170 Abs.1 StPO).
Scheitert ein hinreichender Tatverdacht aus materiellrechtlichen, prozessrechtlichen oder tatsächlichen Gründen, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein (§ 170 Abs.2 StPO).
Das Scheitern aus rechtlichen Gründen beschreibt insbesondere die Fälle, in denen festgestellt wird, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht strafrechtlich relevant ist, nicht alle notwendigen Prozessvoraussetzungen vorliegen oder Prozesshindernisse bestehen.

Der hinreichende Tatverdacht scheitert aus tatsächlichen Gründen vor allem dann, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann.
Auch hier muss der Beschuldigte also zum Beispiel grundsätzlich nicht zu Gericht.

Eine weitere Möglichkeit der Beendigung des Strafverfahrens, ohne Durchführung einer Hauptverhandlung, ist der Erlass eines Strafbefehls nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens.
Wird gegen den Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs.3 StPO).

Auch der Erlass eines Strafbefehls ist nur möglich, wenn sich der Tatvorwurf auf ein Vergehen bezieht.
Ein Strafbefehl ist beim Vorwurf des Verstoßes gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz also grundsätzlich möglich.

Legt der Betroffene allerdings rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl ein, wird die Hauptverhandlung – vor Gericht – durchgeführt.

Wie Sie sich am Besten nach Erhalt eines Strafbefehls verhalten sollten, erfahren Sie hier.

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