Blutentnahme § 81a StPO:
Abgabe einer Blutprobe und Vornahme körperlicher Untersuchungen

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Der § 81a StPO regelt die Voraussetzungen zur Abgabe einer Blutprobe und zur Vornahme körperlicher Untersuchungen. Grundsätzlich bedarf es einer richterlichen Anordnung zur Durchführung der Blutentnahme § 81a StPo oder anderer körperlicher Untersuchungen. Bei Gefährdung des Untersuchungserfolges dürfen die Maßnahmen auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.

Die Einwilligung des Beschuldigten macht die Anordnung entbehrlich (Hamm NJW 09, 242). Willigen Sie daher nicht in die Blutentnahme oder in andere körperlichen Untersuchungen ein!

 

Im Rahmen der körperlichen Untersuchungen sind Sie nicht zu aktiver Beteiligung verpflichtet

  • Keine Beantwortung von Fragen (Hamm NJW 74, 713)
  • Keine Prüfungen mitmachen (Hirnleistungstests) (BGH VRS 39, 184)
  • An Atemalkoholmessung nicht mitwirken (BGH VRS 39, 184)
  • Keine Einnahme von Kontrastmitteln für Röntgenuntersuchungen (Schleswig NStZ 82, 81)
  • Keine Teilnahme am Belastungs-EKG (Schleswig NStZ 82, 81)
  • Keine Kniebeugen, Herumdrehen, Arme ausstrecken oder Gehproben (Hamm NJW 67, 1524)

Zur einfachen Untersuchung zählt die Untersuchung von natürlichen Körperöffnungen wie dem Mund, dem After oder der Scheide. Bei den Untersuchungen sind die Ärzte gesetzlich angehalten, die möglichen gesundheitlichen Nachteile möglichst niedrig zu halten. Wenn Sie Schmerzen haben oder sich Unwohl fühlen, geben Sie das sofort an und bitten Sie gegebenenfalls, die Untersuchung zu stoppen. Es kann wiederum eine gerichtliche Entscheidung zu der bestimmten Maßnahme eingeholt werden.

 

Zusammenfassend sollten Sie sich schnellstmöglich bei einem Strafverteidiger melden und vor Ort zumindest die folgenden Punkte beachten

  • Keine Einwilligung in Blutproben oder körperliche Untersuchungen
  • Kein Zwang zu aktiver Beteiligung
  • Schweigen Sie zur Sache
  • Antworten Sie auf keine Fragen

 

Körperliche Untersuchungen nach § 81a und § 81c StPO – Tipps vom Anwalt für Strafrecht

Die Strafprozessordnung (StPO) erlaubt die körperliche Untersuchung des Beschuldigten (§ 81a StPO) und anderer Personen (§ 81c StPO).

Verweigern Sie die Blutentnahme § 81a StPo oder andere körperliche Untersuchungen.
Willigen Sie nicht in die Blutentnahme § 81a StPo oder in andere körperliche Untersuchungen ein.

Körperliche Untersuchung des Beschuldigten – Was umfasst die Strafprozessordnung bei der Blutentnahme gem. § 81a StPo?

In § 81a StPO ist die körperliche Untersuchung des Beschuldigten geregelt. Beschuldigter ist bereits der Verdächtige, gegen den hinreichende Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 1). Es muss also ein begründeter Anfangsverdacht bestehen und mindestens eine gezielte strafprozessuale Maßnahme gegen den Betroffenen durchgeführt werden oder worden sein. Es bedarf mithin eines Strafverfolgungswillens seitens der Strafverfolgungsbehörden, der sich in einem Verfolgungsakt manifestieren muss. Es genügt, wenn durch die Anordnung einer körperlichen Untersuchung (konkludent) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Allerdings dürfen Maßnahmen nach § 81a StPO nicht zu dem Zweck angeordnet werden, erst Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht aufzuspüren (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn.2). Als Beschuldigter im Sinne der Norm gelten auch der Angeklagte sowie der Verurteilte, der zur Vorbereitung einer Prognoseentscheidung etwa nach § 57 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) (Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe) untersucht werden soll (BVerfG, Beschluss vom 21.4.1993 – 2 BvR 930/92 = NStZ 1993, 482). Gegen Strafunmündige, also Personen unter 14 Jahren, kann keine körperliche Untersuchung angeordnet werden, es sei denn, sie dient der Altersbestimmung (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 1).

Welche verfahrenserheblichen Tatsachen müssen durch die Untersuchung festgestellt werden?

Die körperliche Untersuchung muss dem Zweck dienen, verfahrenserhebliche Tatsachen festzustellen. Verfahrenserheblich sind solche Tatsachen, die mittelbar oder unmittelbar für die Schuld- und/ oder Rechtsfolgenseite Bedeutung aufweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 19.7.2016 – 5 Ws 249/16 = BeckRS 2016, 14582). Beispielhaft können das Vorhandensein von Fremdkörpern innerhalb des Körpers (wie etwa Betäubungsmittelbomben im Magen eines verdächtigten Kuriers) oder die körperliche und geistige Eignung im Sinne von § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) sein (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 3). Daneben sind aber auch solche Tatsachen erheblich, die für die Beurteilung des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen oder -hindernisse sowie der Prozesshandlungsvoraussetzungen eine Rolle spielen, wie etwa die Feststellung des Alters für die Frage der Strafmündigkeit oder die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten (OLG Celle, Beschluss vom 13.12.2011 – 2 Ws 341/11 = BeckRS 2012, 5263). Innerhalb einer stattfindenden Hauptverhandlung ist die Feststellung solcher Tatsachen verfahrenserheblich, die durch die Entnahme von Körperzellen beim Angeklagten und deren Untersuchung auf die Feststellung zielen, ob sich dessen Spuren auf sichergestellten Gegenständen befinden (OLG Hamm, Beschluss vom 19.7.2016 – 5 Ws 249/16 = BeckRS 2016, 14582).

Einfache körperliche Untersuchung und körperliche Eingriffe fernab der Blutentnahme § 81a StPo – Rechte und Pflichten erklärt vom Strafverteidiger

§ 81a StPO erlaubt neben der einfachen körperlichen Untersuchung auch die Vornahme von körperlichen Eingriffen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass der Beschuldigte die Untersuchung zu dulden hat. Gegebenenfalls muss er sich für die Untersuchung auch entkleiden und die erforderliche Körperhaltung einnehmen (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 6). Er darf aber nicht zu einer aktiven Beteiligung an der Untersuchung gezwungen werden. So muss er zur Prüfung der Gehirnleistung keine Fragen beantworten (OLG Hamm, Beschluss vom 10.1.1974 – 5 Ws 1/74), nicht für einen Alkoholtest pusten, zwecks eines Trinkversuchs keinen Alkohol zu sich nehmen oder kein Kontrastmittel zwecks einer Röntgenuntersuchung einnehmen (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 6.1, mit weiteren Beispielen).

 

Einfache körperliche Untersuchung

Bei einer einfachen körperlichen Untersuchung nach § 81a Abs. 1 S. 1 StPO werden die Feststellungen durch sinnliche Wahrnehmung ohne körperliche Eingriffe getroffen. Dazu zählt auch die Untersuchung natürlicher Körperöffnungen wie Mund, Ohren, After, etc. (KK-StPO/Hadamitzky, 8. Auflage 2019, StPO § 81a Rn. 6).

 

Körperliche Eingriffe

Im Gegensatz dazu werden bei einem körperlichen Eingriff gemäß § 81a Abs. 1 S. 2 StPO natürliche Körperbestandteile entnommen oder dem Körper Stoffe zugeführt oder sonst in das haut- und muskelumschlossene Innere des Körpers eingegriffen. Ob die Veränderung der Haar- oder Barttracht in Form des Haareschneidens, Stutzens oder Rasierens ein körperlicher Eingriff ist, wird uneinheitlich beurteilt (ablehnend: KK-StPO/Hadamitzky, 8. Auflage 2019, StPO § 81a Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 23; bejahend: BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 8).

§81a StPO selbst nennt als beispielhaften körperlichen Eingriff die Blutprobenentnahme. Diese gilt selbst bei zwangsweiser Vornahme als absolut ungefährlich (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 13). Sie wird in der Regel zur Feststellung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit, der Schuldfähigkeit oder zum Zweck einer Analyse nichtcodierender DNA-Teile mit Spurenvergleichsmaterial gemäß § 81e StPO angeordnet (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 9). Andere körperliche Eingriffe liegen vor, wenn natürliche Körperbestandteile wie Liquor, Samen, Harn oder Speichel (insbesondere zur molekulargenetischen Untersuchung) entnommen werden oder dem Körper Stoffe wie Abführ- oder Brechmittel zugeführt werden oder sonst in das haut- und muskelumschlossene Innere des Körpers eingegriffen wird (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 15).

Körperliche Eingriffe dürfen nur durch einen Arzt vorgenommen werden. Soweit der Beschuldigte einwilligt oder unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes dürfen auch sonstige Mediziner, Pfleger oder Krankenschwestern den Eingriff vornehmen (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 11). Zudem muss der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen. Sollten solche Regeln der ärztlichen Kunst nicht existieren – etwa bei neuartigen Untersuchungsmethoden – ist der Eingriff unzulässig (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 16). Darüber hinaus müssen gesundheitliche Nachteile mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Dabei ist nicht die Art des Eingriffs maßgebend, sondern der aktuelle Gesundheitszustand des Beschuldigten (BGH, Urteil vom 20.6.2012 – 5 StR 536/11 = NJW 2012, 2453). Ein Nachteil in diesem Sinne liegt nur bei Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens vor (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 16). Schmerzen und andere vorübergehende Unannehmlichkeiten sowie Angstzustände oder seelische Belastungen sind keine solchen Nachteile (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 13). Zu der Frage eines möglichen gesundheitlichen Nachteils ist gegebenenfalls vorab ein Sachverständiger zu hören (BGH, Urteil vom 8.7.1955 – 5 StR 233/55 = BGHSt 8, 144-148). Der Eingriff muss schließlich auch verhältnismäßig sein, d.h. die Stärke des Tatverdachts muss die Maßnahme rechtfertigen. Je schwerer die Maßnahme wirkt, desto größere Anforderungen sind an den Tatverdacht zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 25.7.1963 – 1 BvR 542/62 = BVerfGE 17, 108-120). Die Maßnahme darf nur dann angeordnet werden, wenn sie unerlässlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Tat steht (BVerfG, Beschluss vom 21.5.2004 – 2 BvR 715/04 = NJW 2004, 3697). Die Maßnahme kann unverhältnismäßig sein, wenn sie wegen fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten keinerlei Erkenntnisse verspricht oder die zu erwartenden Erkenntnisse auf weniger belastende Weise durch Beobachtung in der Hauptverhandlung erlangt werden können (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 18).

Zulässige Untersuchungen und Eingriffe sind beispielsweise die Computer-Tomographie, Röntgenaufnahmen und -durchleuchtungen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.5.2004 – 2 Ws 77/04), Elektrokardiographie (OLG Schleswig, Beschluss vom 15.9.1981 – 1 Ws 344/81), Ultraschall- bzw. Nachtschlafuntersuchungen zur Feststellung der Erektionsfähigkeit (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 20).

Allenfalls zur Aufklärung schwerer Straftaten zulässig sind die Entnahme von Gehirn- und Rückenmarksflüssigkeit (BVerfG, Beschluss vom 10.6.1963 – 1 BvR 790/58 = BVerfGE 16, 194-203), Hirnkammerluftfüllung (BVerfG, Beschluss vom 25.7.1963 – 1 BvR 542/62 = BVerfGE 17, 108-120), der Einsatz von Abführmitteln (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.5.2004 – 2 Ws 77/04 = NStZ 2005, 399) und der Einsatz von Brechmitteln (EGMR, Urteil vom 11.7.2006 – 54810/00Jalloh/Deutschland = NJW 2006, 3117; BVerwG, Beschluss vom 15.9.1999 – 2 BvR 2360/95 = NStZ 2000, 96).

Unzulässig sind wegen ihrer Gefährlichkeit Angiographie, Harnentnahme mittels Katheters und wegen Unzumutbarkeit der Begleitumstände und des zweifelhaften diagnostischen Werts die zwangsweise ohnehin nicht durchführbare Phallographie (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 21; BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 14.3).

 

Ist die Einwilligung entbehrlich? Hinweise vom Fachanwalt für Strafrecht

Bei Vorliegen einer Einwilligung des Beschuldigten ist die Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO entbehrlich (OLG Celle, Beschluss vom 16.7.2008 – 311 SsBs 43/08 = NJW 2008, 3079; OLG Hamm, Beschluss vom 25.8.2008 – 3 Ss 318/08 = NJW 2009, 242) und gestattet auch unzulässige körperliche Eingriffe, sofern diese nicht – insbesondere wegen ihrer Gefährlichkeit – gegen die guten Sitten verstoßen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 3). Der Beschuldigten kann auch darin einwilligen, dass etwa eine Blutprobenentnahme durch einen Nichtarzt oder eine Krankenschwester erfolgt (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.11.1954 – Ss 386/54 = NJW 1955, 683).

Für ihre Wirksamkeit muss die Einwilligung freiwillig, ernstlich und ausdrücklich erklärt werden. Der Beschuldigte muss nicht geschäftsfähig, aber verstandesreif und in der Lage sein, den Eingriff und seine Risiken zu überblicken (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 4). Die Einflüsse von Alkohol oder Drogen stehen der Einwilligungsfähigkeit nicht zwangsläufig entgegen. Es bedarf stets einer konkreten Abwägung aller Einzelfallumstände zur Person des Beschuldigten und seinem aktuellen Zustand (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 14.3). Es ist nicht ausreichend, dass der Beschuldigte freiwillig zur Untersuchung erscheint und diese über sich ergehen lässt. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Beschuldigte sowohl die Sachlage als auch sein Weigerungsrecht kennt (BGH, Urteil vom 2.12.1963 – III ZR 222/62 = NJW 1964, 1177). In aller Regel erfordert dies eine Belehrung des Beschuldigten hinsichtlich der Einwilligung, was auch für die Vornahme von Atemalkoholtests gilt (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 4; aA KG, Beschluss vom 30.7.2014 – 3 Ws (B) 356/14 – 122 Ss 106/14). Die Notwendigkeit einer Belehrung folgt aus dem verfassungsrechtlichen verankerten Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, und dem Umstand, dass der Betroffene zur Ausübung seines Rechts dieses kennen muss (streitig; eine Belehrung halten für erforderlich Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 12; KK-StPO/Hadamitzky, 8. Auflage 2019, StPO § 81a Rn. 3; nicht für erforderlich hält sie OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.4.2013 – (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13) = NStZ 2014, 524; LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.11.2008 – 2 Qs 53/08 = BeckRS 2008, 23730). Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist nicht nur bei Vernehmungen, sondern auch bei nichtkommunikativen Selbstbelastungen anwendbar (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 17 m.w.N.) Die Belehrung hat durch das Strafverfolgungsorgan zu erfolgen, das die Maßnahme angeordnet hat. Eine Belehrung durch den Arzt genügt nicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.5.2004 – 2 Ws 77/04 = NStZ 2005, 399).

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Bis dahin ermittelte Ergebnisse bleiben aber verwertbar (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 4).

 

Anordnung der Maßnahme

Die grundsätzliche Anordnungszuständigkeit liegt im Vorverfahren beim Ermittlungsrichter und nach Anklageerhebung bei dem mit der Sache befassten Gericht (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 18). Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen sind nur bei Gefahr im Verzug zu der Anordnung befugt. Gefahr im Verzug bezeichnet einen Zustand, bei dem ein Schaden eintreten würde oder ein Beweismittel verloren ginge, wenn nicht anstelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird. Dabei muss das Vorliegen einer solchen Gefahr im Verzug mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Urteil vom 20. 2.2001 – 2 BvR 1444/00 = BVerfGE 103, 142-164). Ermittlungspersonen haben nur dann eine Eilanordnungskompetenz, wenn sie keinen Staatsanwalt oder Richter erreichen können (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 18). Im Übrigen darf mit einem Antrag an den Ermittlungsrichter nicht so lange zugewartet werden, bis eine Eilbedürftigkeit tatsächlich eingetreten ist (LG Limburg, Beschluss vom 9.4.2018 − 1 Qs 21/18, 1 Qs 38/18 = NStZ 2018, 6222; BVerfG, Beschluss vom 3.12.2002 – 2 BvR 1845/00 = NJW 2003, 2303; BGH, Urteil vom 18.4.2007 – 5 StR 546/06 = NJW 2007, 2269). Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist die Anordnung schwerer Eingriffe immer dem Richter vorbehalten (BVerfG, Beschluss vom 10.6.1963 – 1 BvR 790/58 = BVerfGE 16, 194-203).

Bei Verdacht auf die Verwirklichung eines Straßenverkehrsdelikts besteht eine gesonderte Anordnungszuständigkeit nach § 81a Abs. 2 S. 2 StPO. Danach bedarf die Entnahme einer Blutprobe keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 StGB (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs), § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 und 3 StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) begangen worden ist. Diese Einschränkung des Richtervorbehalts betrifft im Wesentlichen die Straßenverkehrsdelikte, bei denen der Verdacht besteht, dass das Fahrzeug unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss geführt wurde. Der Staatsanwaltschaft steht die Anordnung aufgrund ihrer Sachleitungsbefugnis vorrangig zu, jedoch ist zu erwarten, dass sie diese durch allgemeine Weisungen unabhängig vom Einzelfall auf die Polizei übertragen und auf diesem Wege zugleich die Einzelheiten für eine rechtsstaatliche Durchführung des Verfahrens regeln wird (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 26).

Die Anordnung muss inhaltlich die vorzunehmende Maßnahme, die festzustellenden Tatsachen sowie – zumindest bei schweren Maßnahmen – auch Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme enthalten (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 27). Dem Arzt darf nur die technische Ausführung überlassen werden, nicht aber die Wahl der Art der Maßnahme (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 25).

Die Anordnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen, muss aber immer ausdrücklich getroffen werden. Bei der Annahme von Gefahr im Verzug sind deren Voraussetzungen durch die anordnende Stelle zeitnah in den Akten zu dokumentieren (BVerfG, Beschluss vom 31.10.2007 – 2 BvR 1346/07 = BeckRS 2007, 28256) und zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 11.6.2010 – 2 BvR 1046/08 = NJW 2010, 2864).

 

Vollziehung der Maßnahme

Die Vollziehung richterlicher Anordnungen erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. Zur Untersuchung oder für die Vornahme des Eingriffs wird der Beschuldigte zum Arzt geladen. Erscheint er nicht, kann die Staatsanwaltschaft formlos eine Vorführungsanordnung erlassen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 28). Eine Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Ergreifung des Beschuldigten muss stets gesondert angeordnet werden (LG Hamburg, Beschluss vom 24.7.2002 – 606 Qs 44/02 = NStZ-RR 2004, 213).

Anordnungen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen werden sofort im Wege des unmittelbaren Zwangs vollzogen. § 81a StPO stellt ein förmliches Gesetz dar, weswegen der Beschuldigte bei einer Verweigerung der Untersuchung auch ohne die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festgenommen oder zur Vorbereitung der Maßnahme vorübergehend untergebracht werden kann (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 27 m.w.N.). Zudem darf der Beschuldigte zwangsweise einem Arzt zugeführt oder auf ein Polizeirevier verbracht werden und bis zum Eintreffen eines Arztes dortbehalten werden. Widersetzt er sich der Blutentnahme, kann der Beschuldigte festgehalten oder fixiert werden (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 29).

 

Anfechtbarkeit der Maßnahme

Ist die Untersuchung oder der Eingriff bereits vollzogen, ist die Beschwerde gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme unzulässig (BGH, Beschluss vom 13.6.1978 – 1 BJs 93/77, StB 51/78 = NJW 1978, 1815). Die Beschwerde ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Betroffene ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme hat. Anzunehmen ist dies in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Geschehensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene schwerlich eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 30.4.1997 – 2 BvR 817/90 = BVerfGE 96, 27-44). Das gilt etwa bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (BVerfG, Urteil vom 27.2.2007 – 1 BvR 538/06 u.a. = NJW 2007, 1117; KG, Beschluss vom 30.10.2013 – 4 Ws 117 – 119/13 – 161 AR 29/13 = BeckRS 2014, 5725) und Freiheitsentziehungen (BVerfG, Beschluss vom 15.7.1998 – 2 BvR 446-98 = NJW 1999, 272).

Gegen noch nicht vollzogene Anordnungen ist die Beschwerde nach § 304 StPO zulässig, es sei denn, die Anordnung wurde im Zwischenverfahren (§ 202 Abs. 2 StPO), erstinstanzlich durch das OLG (§ 304 Abs. 4 StPO) oder im Hauptverfahren (§ 305 Abs. 1 StPO) erlassen. Bei Anordnungen des erkennenden Gerichts gilt § 305 StPO, wonach die Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn der Inhalt der Anordnung einem der in § 305 S. 2 StPO genannten Eingriffe gleichkommt (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 33 m.w.N.). Dies wird angenommen für die Untersuchung mit Freiheitsentziehung (OLG Schleswig, Beschluss vom 15.9.1981 – 1 Ws 344/18 = NStZ 1982, 81) oder mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (OLG München, Beschluss vom 25.1.2013 – 1 Ws 32/13 = BeckRS 2014, 7124). Die Erheblichkeit des Eingriffs ist grundsätzlich unbeachtlich (OLG Bremen, Beschluss vom 28.9.2009 – Ws 123/09 = BeckRS 2010, 5906), wobei die Entnahme einer Blutprobe als unbedeutender Eingriff nicht anfechtbar ist (OLG Köln, Urteil vom 17.12.1985 – 1 Ss 318/85 = NStZ 1986, 234). Auch die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung ist nicht anfechtbar, da sie keines Eingriffs bedarf (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.6.1997 – Ws 612/97 = NStZ-RR 1998, 242).

Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei werden wegen des Vorliegens von Gefahr im Verzug sofort vollzogen. Eine Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit ist mit dem Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog möglich (BGH, Beschluss vom 26.6.1990 – 5 AR (VS) 8/90 = NJW 1990, 2758). Das gilt auch für die Beanstandung der Art und Weise der Vollziehung einer nichtrichterlich angeordneten Maßnahme (BGH, Beschluss vom 7.12.1998 – 5 AR VS 2-98 = NStZ 1999, 200). Wurde die Dokumentation der die Gefahr im Verzug begründenden Umständen unterlassen, kann diese nicht durch eine nachträgliche Stellungnahme der Ermittlungsbehörden ersetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 28.7.2008 – 2 BvR 784/08 = NJW 2008, 3053).

 

Verwendung, Aufbewahrung und Vernichtung des Materials

Entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für das der Anordnung zugrundeliegende oder ein anderes anhängiges Strafverfahren verwendet werden. Das andere anhängige Strafverfahren muss sich nicht gegen denselben Beschuldigten richten, sondern kann auch gegen einen anderen Beschuldigten oder gegen Unbekannt geführt werden (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 35).

Das entsprechende Material wird in der Regel bis zur Rechtskraft des Urteils dieses oder des anderen Strafverfahrens aufbewahrt (LG Berlin, Beschluss vom 21.6.2006 – 515 Qs 60/06 = NJW 2006, 2713). Die Aufbewahrungszeit kann sich darüber hinaus verlängern, wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Frist beantragt oder sicher zu erwarten ist (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 39).

Sämtliches entnommenes Material muss anschließend vernichtet werden, wobei unerheblich ist, ob es für die Untersuchung benötigt wurde. Die Vernichtung betrifft nur das verwendete Material, nicht die Untersuchungsergebnisse. Diese werden Bestandteil der Akten (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 39). DNA-Identifizierungsmuster, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gewonnen wurden, können gemäß § 81f Abs. 5 StPO in der DNA-Identitätsfeststellungsdatei des Bundeskriminalamtes (BKA) gespeichert werden.

 

Verwertungsverbot – Das Spielfeld des Strafverteidigers in dem Strafverfahren

Verstöße gegen § 81a StPO führen in der Regel nicht zu einer Unverwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 32). Im Strafverfahrensrecht existiert kein allgemein geltender Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Bei der Frage der Verwertbarkeit verbotswidrig erlangter Erkenntnisse ist nach den Umständen des Einzelfalls – Art und Gewicht des Verstoßes – unter Abwägung der widerstreitenden Interessen – öffentliches Strafverfolgungsinteresse gegen die Interessen des Beschuldigten – zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 28.7.2008 – 2 BvR 784/08 = NJW 2008, 3053). Unverwertbar sind Untersuchungsergebnisse beispielsweise, wenn ein körperlicher Eingriff ohne Anordnung und ohne Einwilligung vorgenommen wurde oder zur Erlangung der Ergebnisse Methoden angewandt wurden, die gegen die Grundsätze eines an Gerechtigkeit und Billigkeit orientierten Verfahrens verstoßen (BGH, Beschluss vom 17.3.1971 – 3 StR 189/70 = LMRR 1971, 5). Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Polizeibeamte bewusst vorgetäuscht hat, dass die Blutprobe von einem Arzt entnommen wird, wenn er unerlaubten Zwang anwendet oder wenn bei der Atemalkoholmessung eine Pflicht zur Mitwirkung vorgetäuscht wird bzw. ein entsprechender Irrtum des Beschuldigten bewusst ausgenutzt wird (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81a Rn. 33).

Verstöße gegen den Richtervorbehalt führen grundsätzlich nicht zu einem Verwertungsverbot. Beweisverwertungsverbote stellen im Strafverfahrensrecht Ausnahmen dar, welche – soweit sie nicht normiert sind – nach der bereits dargestellten Abwägung unter Einbeziehung der Einzelfallumstände zu bestimmen sind. Nur die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug, die bewusste und gezielte Umgehung des Richtervorbehalts oder die in gleichgewichtiger Weise gröbliche Verkennung der Rechtslage, nicht jedoch die rechtswidrige Annahme von Gefahr im Verzug allein, können ein Verwertungsverbot begründen (BVerfG, Beschluss vom 28.7.2008 – 2 BvR 784/08 = NJW 2008, 3053; BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 40 m.w.N.). Keine gewillkürte oder gezielte Umgehung des Richtervorbehalts stellt die Inanspruchnahme der Eilkompetenz bei fehlendem richterlichen Bereitschaftsdienst dar (BVerfG, Beschluss vom 24.2.2011 – 2 BvR 1596, 2346/10 = BeckRS 2011, 48523). Auch bei Fehlen der verfassungsgerichtlich vorgeschriebenen Dokumentation der Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug folgt – mangels Vorliegens eines schwerwiegenden Fehlers – daraus kein Verwertungsverbot (BVerfG, Beschluss vom 28.7.2008 – 2 BvR 784/08 = NJW 2008, 3053). Die Untersuchungsergebnisse sind ferner grundsätzlich verwertbar bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit der Mitwirkung (OLG Hamm, Entscheidung vom 9.2.1967 – 2 Ss 1562/66 = NJW 67, 1524) sowie bei der Eingriffsvornahme durch einen Nichtarzt (BGH, Beschluss vom 17.3.1971 – 3 StR 189/70 = LMRR 1971, 5). Fehler bei der Untersuchung oder Auswertung begründen kein Beweisverwertungsverbot, sondern sind bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81a Rn. 43).

Geht ein Strafverfahren in ein Ordnungswidrigkeitenverfahren über, können gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in diesem nur entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, die durch einen anderen geringfügigen Eingriff entnommen wurden, verwendet werden. Unzulässig sind nach § 46 Abs. 4 S. 3 OWiG molekulargenetische Untersuchungen.

Körperliche Untersuchung von anderen Personen wie der Blutentnahme nach § 81a StPo

Die Untersuchung anderer Personen als dem Beschuldigten ist in § 81c StPO geregelt.

 

Untersuchung auf Spuren und Tatfolgen nach § 81c Abs. 1 StPO

Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, haben Untersuchungen zu dulden, welche die Feststellung von Spuren oder Tatfolgen an ihrem Körper bezwecken. Dabei ist es unerheblich, ob die Spuren und Tatfolgen dauerhaft sind oder zum gesetzlichen Tatbestand der Straftat gehören. Es ist ausreichend, wenn sie für die Strafzumessung von Bedeutung sind.

Spuren sind unmittelbar durch die Tat verursachte Veränderungen am Körper, die Rückschlüsse auf den Täter und/ oder die Tatausführung ermöglichen, beispielsweise Stichwunden, Einschusskanäle, Blutspuren, Spermienreste, Blut- oder Hautreste unter Fingernägeln oÄ (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 2). Tatfolgen sind durch die Tat eingetretene Veränderungen am Körper des Opfers, die solche Hinweise nicht zulassen, so wie Hautabschürfungen, Zahnlücken, der Krankheitszustand, etc. (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 13).

Die Duldungspflicht trifft nur Personen, die als Zeugen in Betracht kommen (Zeugengrundsatz), wobei es ausreicht, dass sie nichts beobachtet haben und dies bekunden können. Auch Tatopfer, die unfähig sind, überhaupt auszusagen – etwas Säuglinge, Kleinkinder oder schwer geistesgestörte Personen – dürfen untersucht werden (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 10). Es gilt der Grundsatz, dass jede tatunverdächtige Person, bei der Spuren oder Tatfolgen zu vermuten sind, ohne ihre Einwilligung untersucht werden darf. Allerdings darf die Untersuchung nur erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte zu Spuren oder Tatfolgen vorliegen, um deren Auffindung es geht (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 14). Bei besonders schweren Verbrechen und/ oder einem besonders zuverlässigen Beweismittel genügen hinsichtlich der geforderten Bestimmtheit geringe Anforderungen (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 5).

Die Untersuchung darf nur am Körper des Betroffenen erfolgen, körperliche Eingriffe sind unzulässig. Die Duldungspflicht umfasst auch, sich an den Ort der Untersuchung zu begeben und die für die Untersuchung erforderliche Körperhaltung einzunehmen. Zur aktiven Mitwirkung besteht keine Pflicht (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 4). Zulässig ist das gewaltsame Öffnen des Mundes zur Besichtigung der Zähne, Scheidenabstriche, uä. (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 4.1). Unzulässig sind Eingriffe, insbesondere Magenaushebungen, Röntgenaufnahmen und Röntgendurchleuchtungen, Untersuchungen unter Narkose (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 16) oder die Entnahme von Speichelproben (KK-StPO/Hadamitzky, 8. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 4). Untersuchungen zur Feststellung der Zeugenfähigkeit wie etwa der Glaubwürdigkeit sind ebenfalls unzulässig (BGH, Beschluss vom 28.10.2008 – 3 StR 364/08 = NStZ 2009, 346).

Die Maßnahme muss zudem notwendig sein. Sie kann angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob andere Beweismittel ohne eine körperliche Untersuchung des Betroffenen gefunden werden (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 8), wenn die bereits bekannten Beweismittel die Aufklärung des Sachverhalts nicht mit ausreichender Sicherheit erlauben oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die vorhandenen Beweismittel wieder wegfallen, z.B. durch Widerruf eines Geständnisses (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 15).

Letztlich muss die Maßnahme auch zumutbar sein. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist das bei der Bedeutung der Sache bestehende Aufklärungsinteresse gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen, wobei die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die Art und Folgen der Untersuchung miteinzubeziehen sind (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 9). Die Untersuchung durch einen Arzt wird in der Regel zumutbar sein. Gleiches ist bei schamverletzenden Untersuchungen anzunehmen, die nach § 81d StPO von Personen des gleichen Geschlechts durchzuführen sind.

 

Blutprobenentnahmen und Abstammungsuntersuchungen nach § 81c Abs. 2 StPO

Bei diesen Maßnahmen gilt nicht der Zeugen- und Spurengrundsatz, sondern der Aufklärungsgrundsatz. Deswegen ist es unerheblich, ob der Betroffene als Zeuge in Betracht kommt.

Blutprobenentnahmen und Abstammungsuntersuchungen darf nur ein Arzt vornehmen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 18). Die Anordnung einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet zur Duldung von Blutprobenentnahmen, Lichtbildaufnahmen, Messungen und Fingerabdrücken (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 18). Blutprobenentnahmen können daneben auch bei Verkehrsunfallsachen oder zum Nachweis der Infizierung mit einer Krankheit – etwa als Folge einer Straftat – von Bedeutung sein (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 11). Es darf durch die Maßnahme kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten sein, was bei den zugelassenen Eingriffen und Untersuchungen kaum der Fall sein wird. Anderes kann bei Blutprobenentnahmen gelten, wenn der Betroffene Bluter ist (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 14).

Des Weiteren muss die Maßnahme unerlässlich sein, was sich nach der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs.2 StPO bemisst. Dabei dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, insbesondere ist es nicht notwendig, dass alle anderen Beweismöglichkeiten versagt haben (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 15). Ein erbbiologisches Gutachten darf allerdings erst angeordnet werden, wenn die Abstammung nicht mittels Blutgruppenbestimmung geklärt werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 20).

Eine auch hier erforderliche Zumutbarkeit ist wiederum durch Abwägung des Aufklärungsinteresses mit den Interessen des Betroffenen zu beurteilen. Keine Unzumutbarkeit begründet der Rechtsgedanke des § 55 StGB (Aussagefreiheit), da eine Berufung auf diese Bestimmung lediglich zur Folge hat, dass der Betroffene nach § 81a StPO untersucht werden könnte (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 21).

 

Einwilligung des Betroffenen bei einer körperlichen Untersuchung

Die Einwilligung des Betroffenen macht die Anordnung der Maßnahme entbehrlich. Zu den Voraussetzungen gelten die Ausführungen zu § 81a StPO. Sie lässt daneben auch die Einschränkungen des § 81c StPO entfallen, sodass weitergehende Untersuchungen der Betroffenen auf ihren physischen und psychischen Zustand möglich sind. Von besonderer praktischer Bedeutung sind Untersuchungen zur Glaubwürdigkeit. Grenze ist der Verstoß gegen die guten Sitten (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 17).

Bis zum Schluss der Untersuchung ist die Einwilligung widerrufbar. Bis dahin ermittelte Ergebnisse bleiben verwertbar (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 5). Die Zeugnisverweigerung an sich stellt keine Versagung der Einwilligung dar, denn eine solche ist ausdrücklich zu erklären (KK-StPO/Hadamitzky, 8. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 9).

 

Untersuchungsverweigerungsrecht – Eine Frage für den Anwalt im Strafrecht

§ 81c Abs. 3 StPO enthält ein Untersuchungsverweigerungsrecht, das an die Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts für Angehörige gemäß § 52 StPO anknüpft. Die Regelung stellt sicher, dass Betroffene nicht gezwungen werden können, durch ihre aktive Zurverfügungstellung für eine Untersuchung dazu beitragen zu müssen, einen der in § 52 Abs. 1 StPO aufgeführten Angehörigen einer Straftat zu überführen (BGH, Beschluss vom 1.8.2018 – 1 BGs 324/18 = NStZ-RR 2018, 319). Der Zeugnisverweigerungsberechtige darf nur die Untersuchung durch einen Sachverständigen verweigern; die Einnahme richterlichen Augenscheins hat er zu dulden (OLG Hamm, Beschluss vom 25.7.1974 – 3 Ss OWi 586/74).

In der Verweigerung des Zeugnisses liegt nicht automatisch eine Verweigerung der Untersuchung. Eine solche muss ausdrücklich erklärt werden (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 20). Wird der Verzicht auf das Weigerungsrecht vor Untersuchungsabschluss widerrufen, ist die Fortsetzung der Untersuchung unzulässig. Das bis dahin erlangte Untersuchungsergebnis darf jedoch verwertet werden. Gleiches gilt, wenn der Betroffene den Verzicht auf sein Weigerungsrecht erst nach Abschluss der Untersuchung geltend macht, sofern der Betroffene zuvor durch einen Richter belehrt wurde (BGH, Beschluss vom 20.7.1995 – 1 StR 338/95 = NStZ 1997, 296). Das Weigerungsrecht besteht auch, wenn sich das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet und der Betroffene nur Angehöriger eines Beschuldigten ist (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 5).

Eine Verweigerungsrecht nach §§ 53, 53a, 54 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger, mitwirkender Personen oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes) besteht nicht.

Der Betroffene ist über sein Untersuchungsverweigerungsrecht zu belehren, auch wenn er minderjährig oder aus sonstigen Gründen nicht geschäftsfähig ist (BGH, Beschluss vom 25.11.1959 – 4 StR 424/59 = NJW 1960, 924). Das gilt auch unabhängig davon, ob er bereits über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde (BGH, Urteil vom 14.10.1959 – 2 StR 249/59 = NJW 1960, 584) oder nach der Belehrung als Zeuge Angaben gemacht hat. Das Unterlassen der Belehrung wird dadurch geheilt, dass das Untersuchungsergebnis nicht berücksichtigt wird oder der Betroffene nach nachgeholter Belehrung der Verwertung zustimmt (BGH, Beschluss vom 8.12.1958 – GSSt 3/58 = NJW 1959, 445). Der spätere Verzicht des Zeugen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht heilt ebenfalls den Verstoß (BGH, Urteil vom 6.7.1965 – 5 StR 229/65 = NJW 1965, 1870). Die Belehrung hat durch die die Maßnahme anordnende Stelle und im Hinblick auf die konkret durchzuführende Maßnahme sowie den Umstand zu erfolgen, dass die Maßnahme ohne Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig ist. Soweit die Belehrung des Zeugen über sein Recht, die Mitwirkung an der Begutachtung verweigern zu können, nicht erfolgt, führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn sicher auszuschließen ist, dass der Zeuge bei einer formell ordnungsgemäß erfolgten Belehrung von seinem Untersuchungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte (BGH, Beschluss vom 10.10.2016 – 4 StR 100/16 = NStZ-RR 2016, 377).

 

Anordnung der Maßnahme und Vollziehung

Die Zuständigkeit für die Anordnung ist wie bei § 81a StPO ausgestaltet, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Richterliche Anordnungen werden wie staatsanwaltliche Anordnungen durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt. Die Polizei vollzieht ihre eigenen Anordnungen. Bei der Vollstreckung gilt gemäß § 81c Abs. 6 S. 1 StPO die Regelung des § 70 StPO entsprechend. Bei einer Weigerung darf nur der Richter Ordnungsgeld und -haft anordnen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 30). Die Beugehaft wird durch unmittelbaren Zwang ersetzt. Dieser darf bei Gefahr im Verzug ohne Weiteres angewendet werden, andernfalls erst, wenn der Betroffene trotz Festsetzung von Ordnungsmitteln auf seiner Weigerung beharrt.

 

Anfechtbarkeit der Maßnahme

Gegen richterliche Anordnungen ist nach § 304 Abs. 2 StPO die Beschwerde gegeben, auch gegen Anordnungen des erkennenden Gerichts (§ 305 S. 2 StPO). Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft und Polizei kann der Betroffene entsprechend § 98 Abs. 2 StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 3).

 

Verwendung und Vernichtung des Materials

Durch den Verweis auf § 81a Abs. 3 StPO ist klargestellt, dass ein Verwertungsverbot für andere Zwecke als die Verwendung im anhängigen Strafverfahren besteht. Ebenso wie für entnommene Körperzellen des Beschuldigten gilt auch hier die Vernichtungsregelung (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 26).

 

Blutprobenentnahmen und Abstammungsuntersuchungen nach § 81c Abs. 2 StPO

Bei diesen Maßnahmen gilt nicht der Zeugen- und Spurengrundsatz, sondern der Aufklärungsgrundsatz. Deswegen ist es unerheblich, ob der Betroffene als Zeuge in Betracht kommt.

Blutprobenentnahmen und Abstammungsuntersuchungen darf nur ein Arzt vornehmen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 18). Die Anordnung einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet zur Duldung von Blutprobenentnahmen, Lichtbildaufnahmen, Messungen und Fingerabdrücken (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 18). Blutprobenentnahmen können daneben auch bei Verkehrsunfallsachen oder zum Nachweis der Infizierung mit einer Krankheit – etwa als Folge einer Straftat – von Bedeutung sein (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 11). Es darf durch die Maßnahme kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten sein, was bei den zugelassenen Eingriffen und Untersuchungen kaum der Fall sein wird. Anderes kann bei Blutprobenentnahmen gelten, wenn der Betroffene Bluter ist (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 14).

Des Weiteren muss die Maßnahme unerlässlich sein, was sich nach der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs.2 StPO bemisst. Dabei dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, insbesondere ist es nicht notwendig, dass alle anderen Beweismöglichkeiten versagt haben (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 15). Ein erbbiologisches Gutachten darf allerdings erst angeordnet werden, wenn die Abstammung nicht mittels Blutgruppenbestimmung geklärt werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 20).

Eine auch hier erforderliche Zumutbarkeit ist wiederum durch Abwägung des Aufklärungsinteresses mit den Interessen des Betroffenen zu beurteilen. Keine Unzumutbarkeit begründet der Rechtsgedanke des § 55 StGB (Aussagefreiheit), da eine Berufung auf diese Bestimmung lediglich zur Folge hat, dass der Betroffene nach § 81a StPO untersucht werden könnte (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 21).

Einwilligung in die Blutprobenentnahme im Strafverfahren – Was soll ich tun?

Die Einwilligung des Betroffenen macht die Anordnung der Maßnahme entbehrlich. Zu den Voraussetzungen gelten die Ausführungen zu § 81a StPO. Sie lässt daneben auch die Einschränkungen des § 81c StPO entfallen, sodass weitergehende Untersuchungen der Betroffenen auf ihren physischen und psychischen Zustand möglich sind. Von besonderer praktischer Bedeutung sind Untersuchungen zur Glaubwürdigkeit. Grenze ist der Verstoß gegen die guten Sitten (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 17).

Bis zum Schluss der Untersuchung ist die Einwilligung widerrufbar. Bis dahin ermittelte Ergebnisse bleiben verwertbar (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 5). Die Zeugnisverweigerung an sich stellt keine Versagung der Einwilligung dar, denn eine solche ist ausdrücklich zu erklären (KK-StPO/Hadamitzky, 8. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 9).

Das Untersuchungsverweigerungsrecht im Strafverfahren bei der Blutentnahme

§ 81c Abs. 3 StPO enthält ein Untersuchungsverweigerungsrecht, das an die Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts für Angehörige gemäß § 52 StPO anknüpft. Die Regelung stellt sicher, dass Betroffene nicht gezwungen werden können, durch ihre aktive Zurverfügungstellung für eine Untersuchung dazu beitragen zu müssen, einen der in § 52 Abs. 1 StPO aufgeführten Angehörigen einer Straftat zu überführen (BGH, Beschluss vom 1.8.2018 – 1 BGs 324/18 = NStZ-RR 2018, 319). Der Zeugnisverweigerungsberechtige darf nur die Untersuchung durch einen Sachverständigen verweigern; die Einnahme richterlichen Augenscheins hat er zu dulden (OLG Hamm, Beschluss vom 25.7.1974 – 3 Ss OWi 586/74).

In der Verweigerung des Zeugnisses liegt nicht automatisch eine Verweigerung der Untersuchung. Eine solche muss ausdrücklich erklärt werden (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 20). Wird der Verzicht auf das Weigerungsrecht vor Untersuchungsabschluss widerrufen, ist die Fortsetzung der Untersuchung unzulässig. Das bis dahin erlangte Untersuchungsergebnis darf jedoch verwertet werden. Gleiches gilt, wenn der Betroffene den Verzicht auf sein Weigerungsrecht erst nach Abschluss der Untersuchung geltend macht, sofern der Betroffene zuvor durch einen Richter belehrt wurde (BGH, Beschluss vom 20.7.1995 – 1 StR 338/95 = NStZ 1997, 296). Das Weigerungsrecht besteht auch, wenn sich das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet und der Betroffene nur Angehöriger eines Beschuldigten ist (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 5).

Eine Verweigerungsrecht nach §§ 53, 53a, 54 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger, mitwirkender Personen oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes) besteht nicht.

Der Betroffene ist über sein Untersuchungsverweigerungsrecht zu belehren, auch wenn er minderjährig oder aus sonstigen Gründen nicht geschäftsfähig ist (BGH, Beschluss vom 25.11.1959 – 4 StR 424/59 = NJW 1960, 924). Das gilt auch unabhängig davon, ob er bereits über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde (BGH, Urteil vom 14.10.1959 – 2 StR 249/59 = NJW 1960, 584) oder nach der Belehrung als Zeuge Angaben gemacht hat. Das Unterlassen der Belehrung wird dadurch geheilt, dass das Untersuchungsergebnis nicht berücksichtigt wird oder der Betroffene nach nachgeholter Belehrung der Verwertung zustimmt (BGH, Beschluss vom 8.12.1958 – GSSt 3/58 = NJW 1959, 445). Der spätere Verzicht des Zeugen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht heilt ebenfalls den Verstoß (BGH, Urteil vom 6.7.1965 – 5 StR 229/65 = NJW 1965, 1870). Die Belehrung hat durch die die Maßnahme anordnende Stelle und im Hinblick auf die konkret durchzuführende Maßnahme sowie den Umstand zu erfolgen, dass die Maßnahme ohne Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig ist. Soweit die Belehrung des Zeugen über sein Recht, die Mitwirkung an der Begutachtung verweigern zu können, nicht erfolgt, führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn sicher auszuschließen ist, dass der Zeuge bei einer formell ordnungsgemäß erfolgten Belehrung von seinem Untersuchungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte (BGH, Beschluss vom 10.10.2016 – 4 StR 100/16 = NStZ-RR 2016, 377).

Anordnung der Maßnahme und Vollziehung durch die Staatsanwaltschaft und Polizei

Die Zuständigkeit für die Anordnung ist wie bei § 81a StPO ausgestaltet, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Richterliche Anordnungen werden wie staatsanwaltliche Anordnungen durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt. Die Polizei vollzieht ihre eigenen Anordnungen. Bei der Vollstreckung gilt gemäß § 81c Abs. 6 S. 1 StPO die Regelung des § 70 StPO entsprechend. Bei einer Weigerung darf nur der Richter Ordnungsgeld und -haft anordnen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 30). Die Beugehaft wird durch unmittelbaren Zwang ersetzt. Dieser darf bei Gefahr im Verzug ohne Weiteres angewendet werden, andernfalls erst, wenn der Betroffene trotz Festsetzung von Ordnungsmitteln auf seiner Weigerung beharrt.

Anfechtbarkeit der Maßnahme durch einen Fachanwalt für Strafrecht

Gegen richterliche Anordnungen ist nach § 304 Abs. 2 StPO die Beschwerde gegeben, auch gegen Anordnungen des erkennenden Gerichts (§ 305 S. 2 StPO). Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft und Polizei kann der Betroffene entsprechend § 98 Abs. 2 StPO eine gerichtliche Entscheidung beantragen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 62. Auflage 2019, StPO, § 81c Rn. 3).

Verwendung und Vernichtung des Materials – als Strafverteidiger sind wir für Sie da

Durch den Verweis auf § 81a Abs. 3 StPO ist klargestellt, dass ein Verwertungsverbot für andere Zwecke als die Verwendung im anhängigen Strafverfahren besteht. Ebenso wie für entnommene Körperzellen des Beschuldigten gilt auch hier die Vernichtungsregelung (BeckOK StPO/Goers, 36. Edition 2020, StPO, § 81c Rn. 26).

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