Straftaten gegen das Leben

Das Leben ist die vitale Grundlage für alles, was das Menschsein ausmacht. Gebührenden Schutz erfährt das Leben deshalb auch in Gestalt von Strafgesetzen, die seine Beeinträchtigung umfassend pönalisieren. Die Relevanz eines Menschenlebens spiegelt sich auch in den Prozessen, die nach einem mutmaßlichen Tötungsverbrechen stattfinden. Jene sind regelmäßig geprägt von heftigen Emotionalitäten, außerordentlich hohen Strafandrohungen sowie umfassenden und belastenden Ermittlungen und Verhandlungen. Prozessual ist es denkbar, dass eine Vielzahl strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft werden, so zB Telekommunikationsüberwachungen (§ 100a StPO) und Durchsuchungen (§§ 102 ff. StPO). Ein Beschuldigter muss gerade beim Vorwurf eines Tötungsdelikts außerdem damit rechnen, ggf. in Untersuchungshaft zu müssen.

In folgenden Situationen sind wir als Rechtsanwälte für Körperverletzung für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines Tötungsdeliktes
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts eines Totschlags, Mordes oder einer fahrlässigen Tötung
  • Untersuchungshaft / Festnahme wegen eines Tötungsdeliktes
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs Totschlag, Mord oder fahrlässiger Tötung
  • Pflichtverteidigung bundesweit möglich
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

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Vorladung erhalten wegen einer Straftat gegen das Leben – Was jetzt zu tun ist:

Steht ein Tötungsdelikt im Raum, empfiehlt es sich deshalb, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Zumeist liegt ohnehin ein Fall der Pflichtverteidigung vor. Auch für die Angehörigen des Tatopfers ist anwaltliche Vertretung sinnvoll. Ihnen steht es offen, durch die Nebenklage aktiv am Strafverfahren teilzunehmen.

Mehr Informationen zur Nebenklage finden Sie hier.

Welche Tötungsdelikte gibt es?

Das Gesetz kennt verschiedene Straftatbestände, die die Tötung eines anderen Menschen zum Gegenstand haben.

Totschlag

Der Totschlag ist der „Durchschnittsfall“ (Rengier, Strafrecht BT II, § 2 Rn. 2) der Tötungsdelikte. Er ist einschlägig, wenn der Beschuldigte sein Opfer vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, tötet. Er wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren bestraft, § 212 Abs. 1 StGB. 

Das Gesetz kennt weiter den minder schweren Fall des Totschlags. Hier kommt in der Regel der Affekt ins Spiel. Gem. § 213 liegt ein minder schwerer Fall des Totschlags insbesondere dann vor, wenn „der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden“ ist (dann ist zwingend ein minder schwerer Fall anzunehmen, vgl. BGH, Urt. v. 29.08.1973, Az: 2 StR 268/73). Der minder schwere Fall des Totschlags wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

Mord

Der Mord bestraft eine vorsätzliche Tötung, zu der weitere unrechtserhöhende Merkmale hinzutreten. Diese sind abschließend im Gesetz genannt:

  • Tötung aus Mordlust,
  • Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
  • Tötung aus Habgier oder
  • aus sonst niedrigen Beweggründen,
  • Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat sowie
  • Tötung in heimtückischer oder grausamer Weise oder
  • mit gemeingefährlichen Mitteln.

(§ 211 StGB)

Der Mord ist grundsätzlich zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen, § 211 Abs. 1 StGB.

Die weit verbreitete „Merkformel“, Mord sei geplant und Totschlag geschehe im Affekt, ist nicht richtig. Sowohl Mord als auch Totschlag setzten ein willentliches und wissentliches Handeln voraus. Ob der Tatentschluss bereits weit im Voraus oder nur „spontan“ gefasst wurde, bleibt für die Deliktseinordnung ohne Relevanz.

Tötung auf Verlangen

Auch strafbar ist die sog. Tötung auf Verlangen. Sie ist das einschlägige Delikt, wenn der Tötende durch das „ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden“ ist und wird gem. § 216 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

Der frühere Tatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig (BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az: 2 BvR 2347/15 u.a.). Aufgrund dieser Vorschrift kann daher niemand bestraft werden.

Aussetzung

Die Aussetzung gem. § 221 StGB pönalisiert es, einen Menschen in eine hilflose Lage zu versetzen oder unter bestimmten Umständen in einer hilflosen Lage im Stich zu lassen und die Person dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung auszusetzen. Sie wird im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, § 221 Abs. 1 StGB. Verwirklicht sich die der Aussetzung eigentümliche Gefahr und wird tatsächlich der Tod des Opfers verursacht, ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren, § 221 Abs. 3 StGB.

Fahrlässige Tötung

Wegen fahrlässiger Tötung wird derjenige bestraft, der fahrlässig (also ungewollt aber insbesondere sorgfaltspflichtwidrig) den Tod eines anderen Menschen versursacht – und zwar mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, § 222 StGB.

Schutz des ungeborenen Lebens

Die bis hierher genannten Delikte schützen ausschließlich das Leben des schon geborenen Menschen. Die davor existierende Leibesfrucht ist durch die §§ 218 ff. StGB (Schwangerschaftsabbruch) geschützt, nicht aber durch die oben genannten Delikte (Totschlag, Mord, …). Ab Einsetzen der mütterlichen Eröffnungswehe erfährt das Kind Schutz durch die „regulären“ Tötungsdelikte. Es ist ab diesem Zeitpunkt strafrechtlich betrachtet ein Mensch.

Wie ersichtlich ist die Einordnung eines eventuellen Tötungsgeschehens eine der ersten und wichtigsten Weichenstellungen, die sich erheblich auf eine zu erwartende Strafe auswirken. Angesichts der einschneidenden Strafen ist anwaltliche Vertretung auf Täter- wie auf Opferseite dringend und frühzeitig im Strafverfahren anzuraten.

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Hausdurchsuchung wegen einer Straftat gegen das Leben – Was jetzt zu tun ist:

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