Amtsdelikte

Als Kanzlei für Strafrecht vertreten wir Sie beim Vorwurf eines Amtsdelikts kompetent und engagiert. Nehmen Sie dringend Ihr Schweigerecht wahr und wenden Sie sich möglichst schnell an uns als Strafverteidiger.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Für Amtsträger gelten besondere Sorgfaltspflichten. Der Gesetzgeber bestraft daher die unter Missbrauch der eigenen Amtsträgereigenschaft begangenen Taten gesondert. Hierzu zählen etwa die Aussageerpressung (§ 343 StGB), die Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), die Rechtsbeugung (§ 339 StGB) sowie Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§ 331, § 332, § 335 StGB). Daneben gibt es solche (unechten) Amtsdelikte, die bei Amtsträgern zu einem höheren Strafmaß führen, wie beispielsweise die Körperverletzung (§ 340 StGB) und die Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB).

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
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  • Faire und transparente Kosten
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IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung wegen Amtsdelikten – Was jetzt zu tun ist:

Mögliche Verteidigungsstrategien bei der Verteidigung gegen Amtsdelikte

Zunächst klärt der Anwalt die Amtsträgereigenschaft nach § 11 I StGB, da sich die Rechtsprechung ebenfalls mit dieser Frage regelmäßig auseinandersetzt (vgl. BGH, 11.10.2012 – 5 StR 115/11). Praktische Bedeutung haben besonders die Bestechungsdelikte, bei denen der Strafverteidiger das Verhalten gesondert auf das Vorliegen der erforderlichen “Unrechtsvereinbarung” über die Käuflichkeit des Amts prüft. Beispielsweise handelt ein Amtsträger im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn nicht das Sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots gewählt wurde (BGH, 29.8.2007 – 5 StR 103/07).

Maßnahmen der Strafverfolgungs­behörden

Das Fordern, Anbieten, Versprechen oder Gewähren einer Handlung muss einseitig auf Herstellung der Übereinstimmung darüber gerichtet sein, dass zwischen Vorteil und Amtshandlung ein sachwidriger Zusammenhang bestehen soll. Ob der Adressat diesen Zusammenhang wirklich auch erkennt, ist dabei unerheblich (BGHSt 15, 98 und 184). Unter Umständen ist gerade das nur schwer für die Behörden zu ermitteln. Ihnen steht zwar die Möglichkeit der Telefon- und Emailüberwachung offen (§ 100a StPO), jedoch werden sonstige, zumeist mündlich getroffene Absprachen nur schwer zu beweisen sein.

Verjährung der Vorteilsannahme

Auch die Möglichkeit der Verjährung zieht der Verteidiger in Betracht, wobei es auf das angedrohte Strafmaß ankommt. Für die hierzu erforderliche Beendigung der Tat ist ein genauer Blick erforderlich. Wird die pflichtwidrige Diensthandlung zum Beispiel erst nach der Zuwendung des Vorteils vorgenommen, so führt erst dies zur Beendigung der Vorteilsannahme; denn die Lauterkeit der Amtsausübung sowie das öffentliche Vertrauen in diese werden am nachhaltigsten dadurch beeinträchtigt, dass der durch die Bestechung befangene Amtsträger den „Staatswillen“ tatsächlich verfälscht, indem er die erkaufte pflichtwidrige Diensthandlung ausübt (BGH, 6.9.2011 – 1 StR 633/10).

IM VIDEO ERKLÄRT:

Hausdurchsuchung wegen Amtsdelikten – Was jetzt zu tun ist:

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