Jugendstrafrecht für Heran­wachsende
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Im deutschen Strafrecht unterscheidet man (unter anderem) zwischen Jugendstrafrecht und dem „normalen“, für Erwachsene geltenden, Strafrecht. Es ist aber nicht so, dass mit dem 18. Geburtstag automatisch das Jugendstrafrecht nicht mehr anwendbar ist. Ist der Täter einer Straftat im Zeitpunkt der Tat zwischen 18 und 21 Jahre alt, so ist er Heranwachsender.

In diesem „Zwischenstadium“ stellt sich dann die Frage, ob Jugend- oder ob Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.

Denn gem. § 105 JGG besteht auch für Heranwachsende – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit, dass zur Beurteilung der begangenen Tat Jugendstrafrecht angewandt wird.

Wieso ist eine erfahrene und spezialisierte Strafverteidigung bei Heranwachsenden so wichtig?

Unsere Kanzlei, insbesondere auch das Strafrechtsdezernat, kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung und großartige Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossene Verfahren und herausragende Bewertungen durch unsere Mandanten zurückblicken. Entscheidend dabei sind nicht nur unsere transparenten Preise und kompetente Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, sondern auch unser offener, aber vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt. Wir sind in allen Dezernaten sehr drauf bedacht, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden und wir ständig für Sie erreichbar sind. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.

Als Fachanwälte für Strafrecht ist es unser primäres Ziel unseren Mandanten eine bestmögliche Verteidigung zu ermöglichen. Gerade für Heranwachsende können wir mit unserer Arbeit den entscheidenden Unterschied ausmachen. Unabhängig von Schuld oder Unschuld stehen wir im Jugendstrafrecht an Ihrer Seite. Rufen Sie uns gerne an und vereinbaren einen persönlichen Termin. Es ist wichtig, an dieser Stelle nicht zu zögern, schließlich geht es um die persönliche und berufliche Zukunft Ihres Kindes. Vermeiden Sie unüberlegte Schritte und damit vielleicht entscheidende Fehler, die sich negativ auf das Strafverfahren auswirken können. Es gilt dabei natürlich, desto früher Sie sich an uns wenden, desto gezielter und effektiver können wir die Verteidigung umsetzen. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht in Berlin betreuen wir Sie erfahren, kompetent und engagiert.

 

Was zeichnet unsere Kanzlei für Strafverteidigung im Jugendstrafrecht aus?

Als Kanzlei nehmen wir die ganzheitlichen Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen wahr und versuchen die anstehenden Probleme zu lösen. Die verschiedenen Dezernate der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte arbeiten dabei Hand in Hand zusammen, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen und negative Folgen für das weitere Leben der jungen Menschen abzuwenden.

Das Dezernat Strafrecht wird von den beiden Fachanwälten für Strafrecht Rechtsanwalt Benjamin Grunst und Rechtsanwalt Sören Grigutsch betreut. Aufgrund unserer Erfahrung und Kompetenz verteidigen wir gezielt und mit Fingerspitzengefühl. Durch die jahrelange Betreuung vieler Jugendstrafverfahren kennen wir die Gerichte und Staatsanwälte und können bereits früh im Mandat die richtigen Weichen stellen.

Das Dezernat Verwaltungsrecht ist spezialisiert auf den Bereich Bildungsrecht, insbesondere Schulrecht, Disziplinarverfahren in schulischen Angelegenheiten und Problemen bei Bewerbungen. So können wir Sie bei aktuellen Problemen in der Schule unterstützen und gegen konkrete Sanktionen und Folgen vorgehen.

Auch für den seltenen Fall negativer Berichterstattung in den Medien stehen wir mit unserem Dezernat für Medien – und Urheberrecht an Ihrer Seite. Unsere Fachanwälte im Medien- und Urheberrecht schützen die Jugendlichen vor einer öffentlichen Bloßstellung.

 

Wann sollten Sie uns als Anwälte für Jugendstrafrecht beauftragen?

Es gilt der Grundsatz je eher Sie uns im Verfahren beauftragen, desto besser sind die Chancen für die Strafverteidigung. Spätestens mit Erhalt einer Vorladung oder eines Äußerungsbogen durch die Polizei sollten Sie sich an einen Anwalt für Jugendstrafrecht wenden. Als Beschuldigter einer Straftat besteht das Schweigerecht bei Jugendlichen und Heranwachsenden genau wie bei Erwachsenen. Sie sollten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, dann kann der Rechtsanwalt für Sie die optimale Verteidigung entwickeln.

In unserer Praxis wird uns häufig berichtet, dass Polizeibeamte und Mitarbeiter des Jugendamtes aktiv von der anwaltlichen Vertretung im Strafverfahren abraten. Diese Hinweise sollte man sehr kritisch betrachten. Die Ermittlungsbehörde möchte „den Täter überführen“ und hat keine Entscheidungskompetenz für die weitere Entwicklung des Verfahrens. Ob ein Verfahren eingestellt oder angeklagt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft und nicht der Vernehmungsbeamte. Ein Rechtsanwalt stört die Polizeibeamten nur bei der Überführung der Jugendlichen.

Ob ich einen Anwalt für Jugendstrafrecht beauftragen sollte, ist unabhängig von Schuld oder Unschuld. Gerade im Jugendstrafrecht sollte man nicht auf den Ansatz vertrauen – „Wenn ich nichts getan habe, kann auch nichts passieren“. Das Jugendstrafrecht ist geprägt vom Erziehungsgedanken. Die Staatsanwaltschaft und auch die Gerichte konzentrieren sich ohne gezielte Strafverteidigung mehr auf die Straffolgen als auf die Aufklärung, was nun tatsächlich passiert ist.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Jugendstrafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf einer Straftat im Jugendstrafrecht
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde im Bereich des Jugendstrafrechts
  • Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Verdachts einer Straftat
  • Pflichtverteidigung für Jugendliche und Heranwachsende
  • Anklage der Staatsanwaltschaft in Jugendsachen
  • Ladung zu einem Jugendgerichtstermin vor dem Amtsgericht oder Landgericht
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung vor einem Jugendgericht

 

Termine für eine rechtsanwaltliche Beratung können in Berlin-Köpenick und Berlin-Charlottenburg vereinbart werden. Im ersten Schritt wird meist zusammen mit den Eltern eine Erstberatung mit dem Rechtsanwalt vereinbart. In dieser können die Vorwürfe meist schon grob bewertet und der allgemeine Ablauf eines Verfahrens besprochen werden. Auf viele der dringlichsten Fragen kann bereits zu einem frühen Zeitpunkt eingegangen werden, was zur Beruhigung der Eltern und des Jugendlichen führt. Im nächsten Schritt wird Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragt. Nach Zusendung der Akte können die Verteidigungsmöglichkeiten und drohende Strafhöhe eingeschätzt werden. Im Jugendstrafrecht sind viele Besonderheiten zu beachten, die ich als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht genau im Blick habe.

 

Worin unterscheidet sich die Bestrafung eines Heranwachsenden und eines Erwachsenen?

Der wesentliche Unterschied liegt dabei im Ergebnis des Strafrahmens, denn es findet in solchen Fällen, die heranwachsende Menschen betreffen, der § 18 JGG Anwendung. Die Strafhöhe bleibt weiterhin abhängig von der Schwere des Delikts, jedoch steht bei der Bestrafung deutlich die Erziehungsmaßnahme im Vordergrund, wobei die Möglichkeit der Heimerziehung im Sinne des § 34 SGB VIII als Sanktion entfällt, diese findet tatsächlich nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Kindern Anwendung.

 

Unter welchen Kriterien wird Jugendstrafrecht auf Heranwachsende nach § 105 JGG angewendet?

Der Wortlaut des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG weist die Abgrenzungsmerkmale der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters sowie dessen Umweltbedingungen auf. Auch die sittliche und geistliche Entwicklung des Täters spielen eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes.

 

Was umfasst die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters?

Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit stellt nicht auf das äußere Erscheinungsbild des Täters ab. Vielmehr spielen hier die unterschiedlichsten Faktoren eine Rolle. Dabei wird in Augenschein genommen, ob der Täter als Person schon vollentwickelt ist oder ob dessen Persönlichkeit noch formbar erscheint. Maßgeblich ist vor allem die Verbindung zum Elternhaus: Wohnt der Täter dort noch und hat keine weiteren Verpflichtungen und Kosten, die einem Erwachsenem gleichzustellen sind? Könnte dies ein Indiz zur fehlenden erwachsenen Reife sein, da eine Übernahme von wesentlicher Verantwortlichkeit fehlt? Weiter wird darauf abgestellt, welche Abschlüsse der Täter bereits hat; ob er noch die Schule (auch Mittel- oder Oberstufe) besucht oder einer Ausbildung nachgeht und in welchem Lehrjahr er sich dabei befindet. Auch seine Einstellung zur Arbeit kann relevant sein: wird diese nur spielerisch als verbindlich empfunden oder die Ernsthaftigkeit dahinter erkannt.

Nicht selten wird auch Naivität gegenüber vertrauensfähigem Verhalten als jugendliche Unreife angesehen. Auch der Freundeskreis spielt einen wichtigen Faktor. Besteht dieser überwiegend aus gleichaltrigen oder jüngeren Freunden, bei denen eine erwachsene Reife nicht vorliegend erscheint, wird dies auch beim Täter angenommen. Stellt sich der Freundeskreis allerdings aus überwiegend älteren Freunden dar, so nimmt man an, dass dessen Reife sich auch innerhalb der Gruppe entfaltet.

Inwieweit spielen die Umstände der Tat bei der Anwendung des Jugendstrafrechts eine Rolle?

Es kann auch allein auf die Tat selber abgestellt werden (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Hierbei stellen insbesondere die Umstände der Tat sowie die Beweggründe eine wesentliche Rolle.

Die Tat selber muss nicht zwangsläufig eine „leichte“ Tat sein, es können auch schwere Delikte als Jugendverfehlung anerkannt werden. Es kann dennoch erleichternd auswirken, wenn es sich um ein Delikt handelt, welches typischerweise als Jugendstraftat charakterisiert wird.

Eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.05.2014) führte an, dass wenn die Tat beispielweise im Vorfeld geplant und gedanklich im vollen Umfang erfasst, so liegt die Tendenz eher zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts. Handelt es sich dagegen um eine Spontantat, die einer Kurzschlussreaktion zugrunde liegen könnte, wird unter Berücksichtigung der Tatmotivation eher die Tendenz zur Anwendung des Jugendstrafrechts liegen.

Bezüglich der Tatmotivation können auch die fehlende Fähigkeit zur Beherrschung von Wut und Zorn eine Rolle spielen sowie ein Imponiergehabe gegenüber Freunden. Auch jugendlicher Leichtsinn oder Abenteuerlust sind Merkmale für eine fehlende Reife.

Die beiden einzelnen Beurteilungstatbestände des § 105 Abs. 1 JGG stellen keine zwingende Abgrenzung dar, vielmehr ist eine Überschneidung der beiden Beurteilungsmerkmale üblich.

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