Strafanzeige wegen Volksverhetzung?
Anwalt bei Vorladung Volksverhetzung im Internet nach § 130 StGB

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Startseite » Strafrecht » Vorladung » Volksverhetzung im Internet nach § 130 StGB

Die Strafvorschrift des § 130 StGB (Volksverhetzung) stellt die Hetze gegen einen Teil der Bevölkerung oder einer Gruppe unter Strafe, wenn diese dazu geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu gefährden.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Volksverhetzung im Internet erhalten?

Als Kanzlei für Strafrecht vertreten wir Sie beim Vorwurf der Volksverhetzung. Nehmen Sie dringend Ihr Schweigerecht wahr und lassen Sie sich möglichst frühzeitig vertreten. Zeitnahe Termine bei ihrem Anwalt für Strafrecht sind möglich und wir verteidigen bundesweit.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

 

Dies klingt an sich einfach, birgt jedoch viele Probleme bei der strafrechtlichen Umsetzung. § 130 StGB ist ein Gefährdungsdelikt, das heißt, man braucht keine konkrete Hetzerfolge im Sinne der Störung des öffentlichen Friedens. Es reicht aus, wenn die getätigte Äußerung abstrakt dazu geeignet ist, von der Gesellschaft als Hetze aufgenommen zu werden.

Weiter erscheint fraglich, was genau man unter dem öffentlichen Frieden zu verstehen hat. Dies ist das Allgemeininteresse der Gesellschaft an einem gewaltlosen und friedlichen Zusammenleben im Staat.

Dieses Gesetz unterscheidet weiter zwischen der „allgemeinen“ Volkshetze (§ 130 Abs. 1 und 2 StGB) und der spezifischen Verleugnung oder Verharmlosung des Völkermordes zur NS-Zeit (§ 130 Abs. 3 und 4 StGB).

Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, so kann einem Täter Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen.

 

Unsere Kanzlei wird regelmäßig zum Thema Volksverhetzung interviewt:

 

Zusammenfassung der Vorteile unserer Kanzlei beim Vorwurf der Volksverhetzung:

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Zusammenarbeit mit den Dezernaten Medien- und Verwaltungsrecht
  • Faire und transparente Kosten
  • sehr gute Erreichbarkeit

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung wegen Volksverhetzung erhalte?

Bleiben Sie zunächst ruhig und wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht. Sie müssen der Vorladung in der Regel keine Folge leisten und sollten sich auf ihr Schweigerecht berufen. Der Strafverteidiger kann für Sie Akteneinsicht beantragen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Eine Aussage bei der Polizei kann viele Verteidigungsansätze bereits früh verbauen.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung mit dem Vorwurf der Volksverhetzung nach dem Strafgesetzbuch?

Eine Hausdurchsuchung erfolgt meist überraschend in den frühen Morgenstunden. Polizeibeamte dringen nach einem Klopfen in Ihre Wohnung ein und versuchen belastendes Beweismaterial sicherzustellen. Nehmen Sie die folgenden Verhaltenstipps wahr, um ein gute Chancen im Strafverfahren zu haben:

  • Bleiben Sie ruhig!
  • Leisten Sie keinen Widerstand!
  • Rufen Sie einen Fachanwalt für Strafrecht an!
  • Nehmen Sie ihr Schweigerecht wahr!
  • Geben Sie keine Zugangsdaten und Passwörter heraus!
  • Notieren Sie Schäden, die die Polizei verursacht und lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen!
  • Unterschreiben Sie nichts – auch nicht das Sicherstellungsprotokoll!

VIDEO:

Wie hoch ist die Strafe für Volksverhetzung?

Wie hoch ist die Strafe für Volksverhetzung?

Wie hoch die Strafe für Volksverhetzung ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Insbesondere ist zu beachten, dass es verschiedene Arten gibt, wie man sich wegen Volksverhetzung strafbar machen kann.

Eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und 5 Jahren droht zum Beispiel, wenn man zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert gegen eine Gruppe, die sich durch ihre ethnische Herkunft bestimmt, soweit dies dergestalt geschieht, dass dadurch der öffentliche Frieden gestört werden kann.

Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht hingegen beispielsweise demjenigen, der einen Inhalt verbreitet, in dem er bestimmte Gruppen (z.B. nationale Gruppen) beschimpft oder verächtlich macht und so deren Menschenwürde angreift.

Zum Beispiel das Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft im Rahmen einer Versammlung, dergestalt dass die Würde des Opfers verletzt und der Frieden gestört wird, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.

Sie sehen also, dass eine genaue Betrachtung des konkreten Einzelfalls und die präzise Einordnung, welche der als Volksverhetzung strafbaren Varianten nach § 130 StGB vorliegen, von großer Bedeutung ist. Es drohen unterschiedliche Strafen.

Die genaue rechtliche Würdigung eines Falles setzt juristische Fachexpertise und Berufserfahrung voraus. Wenden Sie sich daher beim Vorwurf der Volksverhetzung bestenfalls an einen Fachanwalt für Strafrecht.

Wie hoch ist die Strafe für Volksverhetzung im Internet?

Es gibt keinen gesonderten Straftatbestand, der für sich allein die Volksverhetzung im Internet unter Strafe stellt. Allerdings ist zu beachten, dass Volksverhetzung im Internet durchaus strafbar ist. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Straftaten, die im Internet begangen werden, bleiben Straftaten und als solche strafbar.

Wird Volksverhetzung im Internet begangen, so ist regelmäßig das Merkmal der Öffentlichkeit erfüllt.

Wann macht man sich wegen Volksverhetzung strafbar?

Wie bereits angedeutet, gibt es nicht nur eine Form der Volksverhetzung, vielmehr normiert das Gesetz verschiedene Konstellationen, verschiedene Taten, die als Volksverhetzung strafbewehrt sind.

Volksverhetzung zu Lasten bestimmter Gruppen oder Teile der Bevölkerung

Zunächst einmal kann strafbare Volksverhetzung in bestimmten Angriffen gegenüber bzw. zu Lasten bestimmter Gruppen öder Teilen der Bevölkerung oder einzelnen Personen wegen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen bzw. Teilen liegen.

Strafbar ist nach § 130 Abs.1 Nr.1 StGB dann das Aufstacheln zum Hass oder das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese Gruppen. Dies muss dergestalt geschehen, dass der öffentliche Frieden gestört werden kann. Gemeint sind nationale, rassische, religiöse sowie durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen oder Teile der Bevölkerung. Auch wenn der Angriff gegen eine einzelne Person gerichtet ist, kann dies hiernach strafbar sein, wenn dies auf Grund der Zugehörigkeit dieser Person zu einer der Gruppen bzw. einem Teil der Bevölkerung erfolgt.

Strafbar ist gem. § 130 Abs.1 Nr.2 StGB diese Gruppen, Teile oder einzelnen Personen zu beschimpfen, böswillig verächtlich zu machen oder zu verleumden und so die Menschenwürde Anderer anzugreifen. Auch dies muss so geschehen, dass der öffentliche Frieden gestört sein kann.

Beschimpfen ist dabei mehr als Beleidigen. Die Äußerung ist in diesem Fall besonders verletzend, besonders abfällig. Verächtlich machen meint die starke Herabsetzung einer Person in ihrer Achtung der Staatsbürger. Beim Verleumden werden unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Diese Tatsachen müssen zumindest dazu geeignet sein, den Adressaten herabzuwürdigen. Der Täter muss sich über die Unwahrheit der Tatsache bewusst sein, er muss also wider besseren Wissens handeln. KG, Beschluss v. 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20) in openJur 2021, 5408.

Der Angriff kann auch auf andere Weise, nämlich durch einen Inhalt, wie beispielsweise eine Abbildung oder ein Schriftstück, erfolgen.

Dabei handelt es sich um solche Inhalte, durch die

  • zum Hass gegen eine der bereits bezeichneten Gruppen, Teile der Bevölkerung oder einzelne Personen wegen ihrer Zugehörigkeit hierzu aufgestachelt wird.
  • die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese Personen enthalten ist
  • die Menschenwürde der genannten Personen bzw. Personenmehrheiten angegriffen wird, indem diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

Strafbar ist dann gem. § 130 Abs.1 Nr.1 StGB das …

  • Verbreiten des Inhalts,
  • der Öffentlichkeit zugänglich machen des Inhalts oder
  • Überlassen des Inhalts an eine Person, die jünger als 18 Jahre alt ist

sowie gem. § 130 Abs.1 Nr.2 StGB das …

  • Herstellen,
  • Beziehen,
  • Liefern,
  • Vorrätig halten,
  • Anbieten,
  • Bewerben,
  • Einführen,
  • Ausführen

solcher Inhalte. In diesen letztgenannten Fällen ist gem. § 130 Abs.2 Nr.2 StGB aber Voraussetzung einer Strafbarkeit, dass dies in der Absicht geschieht, den Inhalt zu Verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder in der Absicht, dass eine andere Person eben dies kann.

Volksverhetzung in Bezug auf Nationalsozialismus

Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung wird oftmals mit Äußerungen im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus assoziiert. Dies ist insofern auch richtig, als eine strafbare Volksverhetzung auch das …

  • Billigen, Leugnen, Verharmlosen einer der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung nach § 6 Abs.1 VStGB. Dies muss öffentlich der in einer Versammlung geschehen und dergestalt, dass der öffentliche Frieden gestört werden kann. § 130 Abs.3 StGB. Ein Beispiel für diese Form der Volksverhetzung ist die Leugnung des Holocaust. Ist hingegen nicht sicher, ob ein Kriegsverbrechen geschehen ist, kann hiernach keine Strafbarkeit begründet werden.
  • Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Auch dies muss öffentlich oder im Rahmen einer Versammlung geschehen. Außerdem muss dadurch der öffentliche Frieden gestört werden, dergestalt dass die Würde des Opfers verletzt wird. § 130 Abs.4 StGB

ist.

Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung wegen der Leugnung einer „unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene[n] Handlung der in § 6 Abs.1 VStGB bezeichneten Art“ droht auch dann, wenn das Bestreiten, in Abrede Stellen oder Verneinen, dass dieser Völkermord geschehen ist nicht weiter begründet wird oder „verklausuliert“ dargetan wird. Maßgeblich ist aber, dass eindeutig festgestellt werden kann, dass der Beschuldigte diese Absicht verfolgt. Die Notwendigkeit dieser sicheren Feststellung begründet sich insbesondere in dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs.1 GG). Aufgrund dieses Grundrechts darf eine Strafbarkeit nur dann bejaht werden, wenn in überzeugender Weise ausgeschlossen werden kann, dass eine Möglichkeit der Deutung besteht, die das Verhalten straflos belässt. Vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 01.08.2019 – 1 RVs 31/19 in openJur 2019, 37881.

Wann ist die Äußerung konkret zur Störung des Friedens geeignet?

Aufgrund der Notwendigkeit der Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit ist das Merkmal der konkreten Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens nicht allzu weit zu verstehen. Die Störung des Friedens meint die „Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit“ (KG, Beschluss v. 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20) in openJur 2021, 5408).

Hintergedanke hinter diesem Merkmal ist es, dass durch solche Aussagen die Bereitschaft, etwas zu tun bei Dritten gefördert und gegebenenfalls bestehende Hemmschwellen abbauen kann. Auch eine Einschüchterung von Dritten steht hier als Folge im Raum. KG, Beschluss v. 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20) in openJur 2021, 5408.

Strafbarkeit der Leugnung des Holocaust

Die Leugnung des Holocaust ist nach § 130 Abs.3 StGB strafbar. Hierfür droht entsprechend eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Das Leugnen muss dabei vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, begangen werden, wobei dies regelmäßig auch dann der Fall ist, wenn jemand bewusst die Realität ignoriert (vgl. BGH, Beschluss v. 06.08.2019 – 3 StR 190/19).

Bestraft wird hiernach die Tätigung einer persönlichen Äußerung. Unter bestimmten Umständen kann aber auch das Wiedergeben der Äußerung einer anderen Person strafbar sein, nämlich dann, wenn der Täter sich die Äußerung dergestalt aneignet, dass er im Grunde selbst leugnet. Maßstab für diese Einschätzung ist die Sicht eines unbeteiligten, durchschnittlichen Empfängers. Eine umfassende Gesamtwürdigung der die Äußerung umgebenden Umstände ist vorzunehmen. BGH, Beschluss v. 30.10.2018 – 3 StR 167/18.

Wird die Leugnung bejaht, so ist dadurch – so der BGH – indiziert, dass dies zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist. BGH, Beschluss v. 30.10.2018 – 3 StR 167/18 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Genügt für eine Verurteilung wegen Volksverhetzung die bloße Möglichkeit, dass eine Aussage volksverhetzend ist?

Zu dieser Frage hat sich sogar das Bundesverfassungsgericht geäußert (vgl. BVerfG, Beschluss v. 28.03.2017 – 1 BvR 1384/16). Die Gerichte müssen sich mit der in Frage stehenden, auf ihre Strafbarkeit zu prüfende, Äußerung auseinandersetzen. Es muss ihr Inhalt, ihre Bedeutung, herausgearbeitet werden. Zu berücksichtigen ist dabei sowohl der Wortlaut, als auch die die Äußerung umgebenden Umstände. Hierbei können sich mehrere Deutungen der Aussage ergeben. Eine Bestrafung wegen Volksverhetzung setzt dann wiederum voraus, dass diejenigen Deutungen, die zu einer Straflosigkeit führen, in überzeugender Weise, begründet, ausscheiden. Dies gebietet das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs.1 GG). Vgl. BVerfG, Beschluss v. 28.03.2017 – 1 BvR 1384/16.

Die Strafbarkeit wegen Volksverhetzung wird ausgeweitet – Strafbarkeit des öffentlichen Billigens, Verleugnens oder Verharmlosens von Kriegsverbrechen

Erst im Oktober 2022 wurde der Straftatbestand der Volksverhetzung erweitert und damit auch die möglichen Situationen, wodurch eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung begründet werden kann. Betont wurde in diesem Zuge aber auch, dass es sich im Grunde nicht um eine Ausweitung des Straftatbestandes handelt, sondern um eine Klarstellung dessen, was im Grunde bereits zuvor strafbar war. Eingefügt wurde ein neuer § 130 Abs.5 StGB. Anlass hierfür war die notwendige Umsetzung von Unionsrecht bzw. ein gegen Deutschland gerichtetes Vertragsverletzungsverfahren.

Strafbar ist nun gem. § 130 Abs.5 StGB das öffentliche oder in einer Versammlung getätigte …

  • Billigen,
  • Leugnen,
  • gröbliche Verharmlosen

von einer Handlung im Sinne der §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine einzelne Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Personenmehrheit. Das Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen muss außerdem auf eine Weise erfolgen, die dazu geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören und zu Hass oder zu Gewalt gegen eine dieser Personen bzw. Personenmehrheiten aufzustacheln.

Solche Handlungen sind …

  • Völkermord, § 6 VStGB
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit, § 7 VStGB
  • Kriegsverbrechen gegen Personen, § 8 VStGB
  • Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte, § 9 VStGB
  • Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme, § 10 VStGB
  • Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung, § 11 VStGB
  • Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung, § 12 VStGB.

Kann Volksverhetzung ausnahmsweise straflos bleiben?

In bestimmten Konstellationen können (bestimmte) volksverhetzende Äußerungen straflos bleiben. Dies ist gem. §§ 130 Abs.8, 86 Abs.4 StGB dann der Fall, wenn die Äußerung bestimmten Zwecken dient.

Nämlich …

  • staatsbürgerliche Aufklärung,
  • Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
  • Kunst,
  • Wissenschaft,
  • Forschung,
  • Lehre,
  • Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
  • vergleichbare Zwecke

(§ 86 Abs.4 StGB).

Kollision der Straftat Volksverhetzung mit der Meinungsfreiheit nach Art.5 I GG

Viele Beschuldigten versuchen sich unter Berufung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG vor einer Strafe zu bewahren. Dieser besagt nämlich, dass jeder Mensch in Deutschland das Recht hat, seine Meinung frei zu äußern, auch wenn diese unpopulär ist. Oder besser gesagt erst Recht auch dann, wenn die Meinung unpopulär ist, denn in Deutschland sollen Minderansichten nicht unterdrückt werden.

Dies hört sich doch eigentlich ziemlich passend und gut für den Beklagten an, doch auch die Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen. Dies wird bereits aus Art. 5 Abs. 2 GG deutlich, welches benennt, dass allgemeine Gesetze Schranken sein können. Ein solches wäre auch § 130 StGB. Sollte daher einer der oben genannten Varianten des § 130 StGB verwirklicht worden sein, so kann man sich nicht mehr auf Art.5 I GG stützen. Der Schutz des öffentlichen Friedens wiegt schwerer als die Meinungsfreiheit eines Einzelnen. Am Ende bleibt es alles eine Frage des Einzelfalls, der nach der Akteneinsicht genau analysiert wird. Akteneinsicht erhalten Sie nur bei Beauftragung eines Strafverteidigers.

VIDEO:

Anzeige wegen Tragens eines Judensterns mit der Aufschrift „ungeimpft“

Auch bei der Volksverhetzung gilt: Verurteilt kann nur ein Täter werden, der auch identifizierbar ist

Sollte allerdings kein konkreter Täter identifizierbar sein, so kann auch niemand verurteilt werden. Das deutsche Strafgesetzbuch sieht vor, dass man nur jemanden bestrafen kann, bei dem man auch weiß, dass dieser die zu bestrafende Handlung tatsächlich getätigt hat.

Dies ist insbesondere bei der Strafverfolgung von Äußerungen im Netz ein wichtiger Aspekt, die heutzutage immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Das Internet ist entgegen häufiger Vermutung kein rechtsfreier Raum. Dort finden die Vorschriften des deutschen Strafrechts genauso Anwendung wie im „echten“ Leben. Somit kann man jemanden, der bei Facebook volksverhetzende Äußerungen postet, genauso bestrafen, wie jemanden, der auf der Straße plötzlich eine Gruppe anpöbelt.

Allerdings stellt sich bei solchen Sachverhalten im Netz häufig die Frage, wer denn tatsächlich der Täter ist. Zwar kann man über die IP-Adressen häufig trotz anonymem Account zurückverfolgen, über welchen Computer oder welches Smartphone die Äußerung getätigt wird, jedoch ist dies kein ausreichender Beweis für die Täterschaft, denn sowohl beim Computer als auch beim Smartphone besteht die Möglichkeit, dass jemand anderes sich den Zugang dazu verschafft hat. Hier bieten sich für mich als Rechtsanwalt für Internetstrafrecht einige Ansatzmöglichkeiten für die Strafverteidigung.

Volksverhetzende Äußerungen aus dem Ausland:

Weiteres Aufsehen hat das BGH-Urteil im Jahre 2000 ausgelöst, indem es erklärt hat, dass auch Äußerungen, die im Ausland getätigt werden, aber durch das deutsche Internet oder den Fernseher vernommen werden können, mit dem deutschen Strafrecht bestraft werden können.

Konkret war der Sachverhalt, dass ein Australier den Holocaust von Australien aus geleugnet hat und von einem deutschen Gericht verurteilt wurde.

Hört sich zunächst ziemlich weit hergeholt an, doch der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass es auf die abstrakte Gefährlichkeit einer Aussage ankommt. Eben diese Gefährlichkeit kann sich bei einer Internetäußerung, die weltweit einsehbar ist, nun mal auch in Deutschland konkretisieren und entwickeln.

Überlassen Sie das Strafverfahren nicht dem Zufall und vereinbaren Sie einem Termin in den Standorten Berlin-Köpenick und Berlin-Charlottenburg.

Erweiterung des Straftatbestands auf die Verunglimpfung von Frauen nach einer Entscheidung des OLG Köln

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat mit Urteil vom 09.06.2020 entschieden, dass § 130 StGB, der die Volksverhetzung unter Strafe stellt, auch bei der pauschalen Verunglimpfung von Frauen Anwendung finde. Hauptanwendungsbereich der Vorschrift sei zwar der Schutz von Minderheiten. Das Gesetz erfasse aber nach Wortlaut, Sinn und Zweck auch Angriffe auf die Menschenwürde von Frauen. Mit dem Urteil hob das OLG Köln den Freispruch des Landgerichts (LG) Bonn auf.

Der Angeklagte hatte mit zahlreichen Beiträgen auf einer von ihm betriebenen Homepage Frauen unter anderem als „Menschen zweiter Klasse“, „minderwertige Menschen“ und „den Tieren näherstehend“ bezeichnet. Die Verurteilung des Amtsgerichts Bonn zu einer Geldstrafe hatte das LG Bonn auf Berufung des Angeklagten aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Es hatte die Auffassung vertreten, dass § 130 Abs. 1 Nr. 1StGB nur Gruppen schütze, die durch ihre politische oder weltanschauliche Überzeugung oder ihre sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, ihren Beruf oder ihre soziale Funktion erkennbar seien. Eine geschlechtsspezifische Bestimmung nehme die Norm dagegen nicht vor und eine solche sei auch von dem Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen.

Auf Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft hat das OLG Köln den Freispruch nunmehr aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Bonn zurückverwiesen. Nach Auffassung des OLG Köln zählten Frauen zu den von § 130 StGB geschützten „Teilen der Bevölkerung“. Zur Begründung führte der Senat aus, dass sich dies aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Auslegungshistorie, der Systematik sowie dem Zweck der Vorschrift ergebe. Unter „Teile der Bevölkerung“ sei nach der Rechtsprechung und dem Schrifttum eine Mehrzahl von Menschen zu verstehen, die z.B. durch ihre politische oder weltanschauliche Überzeugung oder durch ihre sozialen oder wirtschaftliche Verhältnisse, ihren Beruf oder ihre soziale Funktion als besondere Gruppen erkennbar seien. Als hinreichend bestimmte Gruppe für Teile der Bevölkerung würden regelmäßig Beispiele wie Arbeitnehmer, Beamte, Sinti und Roma, Flüchtlinge, Migranten, u.a. genannt. Eine geschlechterspezifische Unterscheidung nehme § 130 StGB nicht vor, was aber nicht bedeute, dass das Geschlecht nicht als Unterscheidungskriterium für einen „Teil“ der Bevölkerung herangezogen werden könne. Die Norm sei auch nicht auf den Minderheitenschutz beschränkt, sodass er auch Frauen als statistische Mehrheit der Bevölkerung erfasse. Dem Minderheitenschutz liege der Gedanke zugrunde, dass Angehörige der Mehrheitsbevölkerung die zahlenmäßige Überlegenheit von Anderen nicht zu befürchten hätten. § 130 StGB sei eine solche Konzeption, insbesondere nach dem Gesetzeswortlaut, nicht zu entnehmen. Die Rechtsanwendung könne nach der Ansicht des OLG Köln nicht von den Zufälligkeiten einer möglicherweise auch wechselnden Majoritätenbildung abhängig gemacht werden. Daneben zeige die Gesetzeshistorie eine Entwicklung des § 130 StGB zu einem umfassenden „Anti-Diskriminierungstatbestand“. Geschützt werden nach der Auffassung des Senats längst nicht mehr nur die Teile der Bevölkerung, die unter die ausdrücklich genannten Merkmale fielen. Hauptanwendungsbereich des § 130 StGB möge zwar immer noch die rechtsradikale Hetze gegen Minderheiten sein, erfasst seien aber ebenfalls diskriminierende Äußerungen gegen Frauen.

Die Äußerungen des Angeklagten seien unter Missachtung des Gleichheitssatzes erfolgt, als er Frauen als unterwertig dargestellt und damit ihre Menschenwürde angegriffen habe. Damit habe er laut den Richtern des OLG Köln den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt.

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