Drogen im Internet bestellen Strafe?
Anwalt bei Vorwurf Drogenkauf im Internet.

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Während das Internet oft unser Leben optimiert (z.B. durch das Thema soziale Medien), existiert auch die Gefahr einer versteckten Seite des Internets – das Darknet. Die Plattform ermöglicht Nutzern wie Konsumenten, vermeintlich anonym mit wenigen Klicks digital Zugang zu illegalen Geschäften. Online Drogenmärkte, große Plattformen für die Drogenszene, Drogenhändler, Dealer, Käufer und Konsumenten entstehen.

Der Drogenkauf durch Bestellungen im Netz wird über verschlüsselte Kommunikation, Darknet und Kryptowährungen erleichtert Menschen „anonym“ den Erwerb und Verkauf: auf dem Online-Schwarzmarkt kann ohne großen Aufwand mit allen möglichen unerlaubten Waren, Substanzen und Dienstleistungen gehandelt werden, Waffen, Raubkopien und – natürlich – auch Drogen. Insbesondere der Drogenmarkt floriert. 

Sie haben eine Vorladung wegen der Bestellung von Drogen im Internet erhalten?

Unser Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in Berlin, Hamburg und München steht Ihnen kompetent und engagiert bundesweit an Ihrer Seite. Nehmen Sie Ihre Rechte wahr und vereinbaren Sie einen zeitnahen Termin.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Drogenstrafrecht für Sie da:

 

 

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
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Vorladung erhalten wegen Drogenbestellung im Internet – Was jetzt zu tun ist:

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Wie kann ich mich durch die Bestellung von Drogen im Internet strafbar machen?

Gemäß der Straftat des § 29 BtMG sind zunächst der Anbau, die Herstellung, der Drogenhandel und der Besitz von Betäubungsmitteln (BtM) untersagt.

Abgrenzung Einfuhr / Handel / Besitz von Drogen

Die Einfuhr von Drogen meint jegliches Verbringen von Drogen aus dem Ausland nach Deutschland. Das Verbringen bezieht sich darauf, dass die das Betäubungsmittel durch jedes erdenkliche menschliche Einwirken über die Außengrenze verschafft wird, also z.B. durch Versand, Drogenlieferung, aufgrund von online Bestellungen von Substanzen wie Kokain, Cannabis und Co im Darknet.

Der Drogenhandel ist das Kaufen und Verkaufen von Drogen, Handeltreiben ist jede eigennützige, auf den Umsatz von BtM gerichtete Tätigkeit. Hierbei ist zu beachten, dass kein Absatzerfolg vorausgesetzt wird, d.h. die Drogen müssen nicht verkauft werden, um eine Strafbarkeit als Drogenhändler zu begründen. Außerdem kann es sich auch um einmalige oder vermittelnde Tätigkeiten handeln.

Der Besitz von BtM ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar, was bedeutet, dass sich die Droge in der Sachherrschaft des Täters befindet und dieser ein entsprechendes Besitzbewusstsein und –willen. Der Wille ist dabei darauf gerichtet, sich selbst die Möglichkeit der ungehinderten Einwirkung auf das BtM einzuräumen.

 


Symbolbild Cannabis (Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com)

Inwiefern spielt die Menge der Drogen eine Rolle?

Entscheidend im Hinblick auf den konkreten Tatbestand und das Strafmaß ist die Menge an
aufgefundenen Betäubungsmitteln durch die Ermittler. Gesetzlich werden im Betäubungsmittelrecht drei Mengenbegriffe bzw. –Kategorien unterschieden:

1 – geringe Menge,
2 – nicht ausdrücklich genannte normale / einfache Menge
3 – nicht geringe Menge.

Abgestellt wird jeweils auf die Wirkstoffmenge, nicht auf das tatsächliche Gesamtgewicht.

1 – Die „geringe Menge“

Eine geringe Menge entspricht Kleinstmengen, d.h. die Menge genügt max. drei Konsumeinheiten (eine Konsumeinheit ist dabei erforderlich aber auch ausreichend, einen Rauschzustand bei einem Gelegenheitskonsumenten herbeizuführen). Wird diese Menge bei einer Durchsuchung o.ä. gefunden, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 5 BtMG bzw. 31 a BtMG durch die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung bzw. Strafe abgesehen werden oder es kann zur Einstellung des Verfahrens kommen. Grundsätzlich straflos ist ein solcher „Eigenverbrauch“ – wie häufig angenommen – aber nicht.

2 – Die „normale Menge“

Die normale Menge liegt zwischen der geringen und der nicht geringen Menge. Sie ist nicht gesetzlich definiert, es ist aber anerkannt, dass es sich bei dieser durchschnittlichen Verbrauchsmenge um die Straftatbestände des Grunddelikts gem. § 29 BtMG handelt und entsprechend strafbar ist. Wichtig ist, dass es zunächst unbeachtlich ist, um welche Art der Droge es sich konkret handelt. Dies spielt erst im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle.

3 – Die „nicht geringe Menge“ von Koks, LSD, Liquid Ecstasy, Cannabis und Co

Für die Bestimmung der nicht geringen Menge (§§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1, 30a Abs. 1, 2 BtGMG) hat der BGH folgende, für jedes BtM spezifische Grenzwerte aufgestellt, z.B. für:

  • Cannabisprodukte 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) (dies entspricht bei durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ca. 75 g Marihuana oder 50 g Haschisch),
  • Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid (dies entspricht aufgrund der besonderen Gefährlichkeit und des erhöhten Abhängigkeitspotentials schon weniger als 1,5 g Heroinbase),
  • Kokain 5 g Kokainhydrochlorid (dies entspricht ca. 11,5 g Kokain),
  • Amphetamin 10 g Amphetaminbase (dies entspricht ca. 42 g Amphetamin),
  • Methamphetamin 5 g Methamphetaminbase (dies entspricht ca. 9,5 g Mathamphetamin),
  • Ecstasy (MDA, MDMA, MDE, MDEA) 30 g Base.

 
 
Cannabis
Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com

Drogen online kaufen Strafe – Folgen der Drogenbestellung aus dem Darknet, online Drogenmärkte

Die zu erwartenden Strafen richten sich u.a. nach den Mengen, aber auch nach anderen Tatumständen.

Handelt es sich bei dem Kauf von BtM im Netz um eine geringe oder normale Menge, sind die verschiedenen tatbestandsmäßigen Handlungen gem. § 29 BtMG als Vergehen zu bewerten, sie sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.

Bei unerlaubtem Handel, Herstellung, Abgabe und Besitz von BtM in nicht geringer Menge droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).

Das gilt auch – unabhängig von der Menge – für die Abgabe, die Verabreichung oder die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch eines über 21-Jährigen an einen unter 18-Jährigen (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Die Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Handelt der Täter zusätzlich als Mitglied einer Bande oder führt eine Waffe mit sich, wird dieser mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (§§ 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG).

 

Strafrecht Berlin BHG
© Collage D.Schmidt, SeanPavonePhoto – stock.adobe.com

Im Folgenden drei Beispiele zur Bestellung verbotener Substanzen:

Fall 1: BGH, Urt. v. 25.10.2017 – 1 StR 146/17

Der Angeklagte hatte zwei Mal mit kurzem Abstand jeweils 100 g Cannabinoid über das Internet in China bestellt. Die Tat hatte der Angeklagte jedoch nicht selbst begangen, sondern die Betreiber der entsprechenden Internetseite bzw. die Lieferanten – hierzu angestiftet. Dies ist der Fall, wenn der Täter einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlussbildung dazu veranlasst, BtM in nicht geringer Menge nach Deutschland zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewusstsein handelt, dass sein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann.

Auch wenn die andere Person grds. bereit ist, BtM ins Ausland zu liefern, fehlt es noch an einem konkreten, auf die jeweilige Tat bezogenen Entschluss, welche wiederum der Anstifter hervorruft. Der Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Fall 2: BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – 6 StR 227/20

Die Beschuldigte hatte ihrem Lebensgefährten die gemeinsam genutzte Wohnung, inkl. des Kellers und ein gepachtetes Gartengrundstück für dessen Durchführung von BtM-Delikten zur Verfügung gestellt, indem sie die (vorübergehende) Lagerung von Drogen duldete. Weiterhin vermittelte sie zwischen ihrem Lebensgefährten und dessen Drogenlieferanten zu den Einzelheiten des Drogenhandels.

Der BGH hob dieses Urteil auf, mit der Begründung, dass hier keine die Handelstätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung vorliege. Allein die Kenntnis und Billigung von der Lagerung und dem Verkauf von Drogen reicht hierfür nicht aus, es liege keine „durchgehende Einbindung“ der Beschuldigten vor.

Fall 3: BGH, Beschl. v. 27.9.2018 – 4 StR 191/18

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Jedoch lag keine (Mit)Täterschaft vor. Erforderlich ist ein die Tatbegehung fördernder Beitrag, der sich als Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt.

Hier hatte der Angeklagte aber keinen Einfluss auf den Transportweg, die Fahrten o.ä. Die Argumentation, der Angeklagte habe ein erhebliches eigenes Interesse an der erfolgreichen Einfuhr genügen nicht.

 

Symbolbild Karteien
© fotofabrika / Fotolia.com

Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung oder einer Hausdurchsuchung, wenn ich Drogen im Internet bestellt habe?

Vorladung

Zur Aufklärung: Der Beschuldigte sollte nicht zur Vorladung der Polizei erscheinen, das Nichterscheinen wird nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt. Zum Zeitpunkt der Vorladung hat der Beschuldigte keine Kenntnis über den Umfang und die Art der vorliegenden Beweismittel und sollte daher auf keinen Fall Angaben zur Sache machen. Er sollte stattdessen schweigen, um im Vorfeld eine unüberlegte, evtl. erschwerende Aussage zu vermeiden.

Weiterhin sollte er sich Hilfe eines entsprechend spezialisierten Strafverteidiger holen; dieser kommuniziert mit den Ermittlungsbehörden. Es wird dann die Akteneinsicht beantragt und die Akte studiert.

Hausdurchsuchung

Auch hier empfiehlt es sich, Ruhe zu bewahren, zu schweigen (gerade bei mehreren Mitbewohnern!) und Kontakt zum Verteidiger aufgenommen werden.

Es sollten Durchsuchungszeugen hinzugezogen und – wenn vorhanden – der Durchsuchungsbeschluss verlangt werden. Es müssen keine Dinge freiwillig an die Polizei herausgegeben werden, der Beschuldigte ist lediglich zur Duldung, nicht aber zur aktiven Mithilfe verpflichtet. Werden Dinge beschlagnahmt, sollte darauf bestanden werden, dass diese genau protokolliert werden. Auch Datenträger wie Handys und Computer dürfen zur Entschlüsselung mitgenommen werden, sofern diese passwortgesichert sind – Passwörter müssen ebenfalls nicht herausgegeben werden!

Ist sicher ausgeschlossen, dass sich auf dem Gerät keine relevanten Informationen befinden (z.B. Diensthandy), kann es von Vorteil sein, das Passwort freiwillig herauszugeben, um das Gerät schnell zurückzuerhalten.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Welche Verhaltensregeln sind bei Hausdurchsuchung zu beachten?

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