Unsere Rechtsanwälte an Ihrer Seite
Der Verkehr von Drogen und aller anderen in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgelisteten Mittel ist streng geregelt. Die Strafbarkeit setzt dabei wesentlich eher an als die meisten vermuten würden. Es handelt sich hier in der Regel um Unternehmensdelikte und nicht um Erfolgsdelikte. Beispielsweise muss bei dem Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, kein tatsächlicher an oder Verkauf stattgefunden haben. Für die Strafbarkeit kann ihr bereits der Anbau von Drogen, das Anwerben von Kurieren oder der Transport von Streckmitteln ausreichen.
Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht betreuen wir Sie erfahren, kompetent und engagiert im Drogenstrafrecht. Durch die konsequente Ausrichtung auf die Verteidigung in Strafverfahren, sind Sie bei uns bestmöglich aufgehoben. Rufen Sie uns an und machen Sie keine Fehler, denn es geht um Ihre Zukunft.
Wir sind insbesondere in den folgenden Situationen für Sie tätig:
- Vorladung im Drogenstrafrecht als Beschuldigter von den Ermittlungsbehörden erhalten
- Hausdurchsuchung wegen Verdacht des Besitzes und des Handelns mit Drogen
- Anklage wegen Besitzes oder Handel mit Betäubungsmitteln
- Rechtsmittel: Berufung oder Revision nach einem strafrechtlichen Urteil im Betäubungsmittelstrafrecht
Hier finden Sie Berichte zu unseren Strafverfahren und zu Einzelthemen im Betäubungsmittelstrafrecht
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Abgrenzung zur Kuriertätigkeit im Drogenstrafrecht
- Einstellung des Drogenstrafverfahrens nach § 153 I StPO trotz Besitz von mehr als 50 g Marihuana und Waffen
- Hier ein Bericht von einem Schöffenprozess in Niedersachsen und zu den Strafmilderungsgründen im Betäubungsmittelstrafrecht.
- Eine News zu einem Verfahren nach § 29a BtMG vor dem Schöffengericht des AG Tiergarten

Benjamin Grunst
Fachanwalt für Strafrecht
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Strafverfolgungsmaßnahmen der Behörden bei Betäubungsmitteldelikten / Drogenstrafrecht
Fälschlicherweise wird oft davon ausgegangen, der Besitz geringer Mengen sei nicht strafbar. Das ist nicht korrekt. Richtig ist, dass die Staatsanwaltschaft im Falle von § 29 I Nr. 1 und 3 BtMG etwa von einer Verfolgung der Tat absehen kann, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringerer Menge anbaut, herstellt oder besitzt. Damit wird ihr ein Ermessen eingeräumt, keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Das ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit der Tat. Das gleiche gilt im späteren Verlauf, wenn es zum Prozess kommt. Hier wird dieses Ermessen dem Richter eröffnet, darüber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu befinden, ob eine Tat ausnahmsweise nicht zu bestrafen ist. Auch dies ändert nichts an der Strafbarkeit an sich.

Möglichkeiten des Fachanwalts für Strafrecht in Betäubungsmittelstrafverfahren / Drogenstrafrecht
Wenn das Ermittlungsverfahren mit einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft endet, gilt es das anstehende Gerichtsverfahren mit Ihnen vorzubereiten. Ich werde ihn hierbei eine mögliche Verteidigungsstrategie, die nach meiner Einschätzung, die beste Aussicht auf Erfolg hat, vorstellen. Wir besprechen dann auch den genauen Ablauf einer Gerichtsverhandlung und welche positiven Faktoren wie in dem konkreten Fall herausstellen wollen. Sollte die gerichtliche Entscheidung nicht in unserem Sinne ausfallen, vertreten wir die auch im Bereich der Rechtsmittel.
Je nach Eingangsinstanz kommt als Rechtsmittel die Berufung oder die Revision in Betracht. Hier prüfen wir nach Zustellung der Urteilsgründe, welches Rechtsmittel die positivste Aussicht hat.
- Hier ein Bericht von einem Schöffenprozess in Niedersachsen und zu den Strafmilderungsgründen im Betäubungsmittelstrafrecht.
- Eine News zu einem Verfahren nach § 29a BtMG vor dem Schöffengericht des AG Tiergarten
Mehr erfahren
- Strafbarkeit des Handels mit Betäubungsmitteln / Drogen
- Wann liegt ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vor?
- Einfluss der Menge der Betäubungsmittel auf die Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz
- Einfuhr von Betäubungsmitteln
- Besitz von Betäubungsmitteln / Drogen – Ihre Kanzlei für Drogendelikte
- Milderungsgründe im Betäubungsmittelstrafrecht
- Besitz BtM in nicht geringer Menge § 29a BtMG
- § 30a Absatz 2 Nummer 2 BtMG – Umgang mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Waffe
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