Verunglimpfung des Bundespräsidenten
( § 90 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verunglimpfung des Bundespräsidenten, § 90 StGB
Wenn ein das Amt des Bundespräsidenten angenommener Politiker öffentlich als schwach oder als eine Person mit schlechtem Charakter bezeichnet wird und deshalb des Amtes nicht würdig sei, droht eine Verurteilung wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten.

Der Straftatbestand der Verunglimpfung des Bundespräsidenten soll nicht nur das Amt schützen, sondern auch die Person des Bundespräsidenten vor Ehrverletzungen.

Dies zeigt zum Beispiel ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.12.1961 (3StR 38/61 (LG Dortmund) in NJW 1962, 402).

Das Landgericht Dortmund sprach den Angeklagten frei, weil es in seinen Äußerungen keine Strafbarkeit sah. Dabei äußerte sich der Angeklagte wie folgt:

  • „gewählt worden wie der Vorsitzende eines Kaninchenzuchtvereins“,
  • „Was kann man von einem Mann halten, der ein Amt annimmt, um das in unwürdiger Form gefeilscht wurde, und das Adenauer nur jemanden zugestehen wollte, der ungefährlich, weil schwach ist?“,
  • „Welcher Charakter gehört dazu, ein Amt anzunehmen, bei dem nur der in Frage kommt, der ungefährlich, weil schwach ist?“

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts aufgehoben und zu einer erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er in den Äußerungen des Angeklagten eine Herabsetzung der Persönlichkeit und insbesondere des Charakters des Bundespräsidenten, die über den Rahmen der zulässigen Kritik weit hinaus gehen sieht (BGH, Urteil vom 1.12.1961 – 3StR 38/61 (LG Dortmund) in NJW 1962, 402). Deshalb sollten die Behauptungen des Angeklagten erneut untersucht und bewertet werden.

Teilweise ist nicht sofort erkennbar, wann eine Kritik oder Äußerung den strafrechtlichen Bereich verlassen hat.

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist aufgrund seiner Berufserfahrung geübt darin, den Sachverhalt vollständig zu erfassen und rechtlich einzuordnen. Dies stellt die Basis für eine bestmögliche Beratung dar.

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Auch beim Vorwurf der Verunglimpfung des Bundespräsidenten stehen wir Ihnen zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

 

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Welche Strafe droht bei Verunglimpfung des Bundespräsidenten?

Nach § 90 Abs. 1 StGB wird die Verunglimpfung des Bundespräsidenten mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren sanktioniert.
Handelt es sich bei der Verunglimpfung des Bundespräsidenten um eine Verleumdung (§ 187 StGB) oder setzt sich der Täter durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsschutz ein, so droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 90 Abs. 3 StGB).

Was versteht man unter der strafbaren Verunglimpfung des Bundespräsidenten?

Verunglimpfen im Sinne der Vorschrift ist eine nach Form, Inhalt, den Begleitumständen oder dem Beweggrund erhebliche Ehrenkränkung in Form der Beleidigungsdelikte nach §§ 185 ff. StGB.
Das bedeutet, dass Verunglimpfung des Bundespräsidenten nicht nur durch Äußerung von herabsetzenden Werturteilen (Beleidigung, § 185 StGB), sondern auch durch Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen, die geeignet sind, den Bundespräsidenten verächtlich zu machen (Üble Nachrede, § 186 StGB) erfolgen kann.

Stellt der Täter ehrverletzende Behauptungen über den Bundespräsidenten auf, die der Wahrheit nicht entsprechen (Verleumdung, § 187 StGB), so erfüllt er die Qualifikation des § 90 Abs. 3 StGB und wird dadurch härter bestraft.

Wann liegt eine Herabsetzung des Amtes des Bundespräsidenten vor?

Nach dem Grundgesetz ist der Bundespräsident Staatsoberhaut und repräsentiert die Bundesrepublik nach außen.

Die Autorität und Würde seines Amtes bringen gerade zum Ausdruck, dass es auf vor allem die geistig-moralische Wirkung angelegt ist (BVerfG, Urteil v. 10.06.2014 – 2 BvE 2/09). Vor diesem Hintergrund ist auch das Verfahren seiner Wahl angelegt. Deshalb stellt, wie der oben genante Fall zeigt, ein Vergleich der Wahl des Bundespräsidenten mit der Vorstandswahl eines Kaninchenvereins eine Herabsetzung und damit Verunglimpfung des Amtes des Bundespräsidenten dar.

Wann ist die Verunglimpfung öffentlich?

Öffentlich ist die Verunglimpfung dann, wenn sie von unbestimmt vielen, nicht durch persönliche Beziehung verbundenen Personen wahrgenommen werden kann.
Auf die Öffentlichkeit eines bestimmten Ortes kommt es dabei nicht an.

Wann liegt eine Versammlung vor?

Von einer Versammlung spricht man, wenn mehrere Personen an einem Ort zusammenkommen, um gemeinschaftlich an der öffentlichen Meinungsbildung durch Erörterung oder Kundgebung teilzuhaben.
Zusammenkünfte zu rein persönlichen Zwecken gehören jedoch nicht dazu.

Was versteht man unter Verbreiten eines Inhalts?

Unter Verbreiten versteht man das Weitergeben eines in § 11 Abs. 3 StGB genannten Inhalts an eine weitere Person mit dem Ziel, diese einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen.
Ein Inhalt in diesem Sinne ist ein solcher, der zum Beispiel in einer Schrift oder einer Abbildung verkörpert ist.
Dabei kommt es auf die tatsächlich Kenntnisnahme nicht an, da § 90 StGB lediglich das Tätigwerden sanktioniert.

Wo liegt die Grenze zur Kritik am Staatsoberhaupt?

Die Politiker und gerade der Staatsoberhaupt sind stets einer Kritik ausgesetzt. Die Rechtsprechung lässt auch durchaus harte Kritik zu, da diese im politischen Leben zulässig sein muss. Denn der Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst die Äußerung und Verbreitung von Meinungen. Dabei umfasst eine Meinung Werturteile und Tatsachenbehauptungen, soweit diese zur Bildung von Meinungen beitragen.

Allerdings ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährt.
Es findet seine Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch der Straftatbestand der Verunglimpfung des Bundespräsidenten gehört.

Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt im Rahmen der Prüfung der Strafbarkeit grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der Meinungsfreiheit auf der einen Seite und der persönlichen Ehre auf der anderen Seite drohen. Handelt es sich aber um herabsetzende Äußerungen oder Schmähungen, so ist ausnahmsweise keine Abwägung notwendig, da der Schutz der Ehre der Meinungsfreiheit überwiegt (Vgl. BVerfG Beschluss v. 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14).

Hat also die Kritik an Bundespräsidenten den sachlichen Bereich verlassen, da sie sich nicht mehr mit der Sache auseinander setzt und in eine herabsetzende Äußerung oder Werturteil gewechselt ist die Strafbarkeit wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten nach § 90 StGB gegeben.

Wird jede Verunglimpfung des Bundespräsidenten strafrechtlich verfolgt?

Nach § 90 Abs. 4 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt. Dabei ist die Ermächtigung an keine Frist gebunden, so dass sie bis zum Eintritt der Verjährung erklärt werden kann.

Auch wenn ihr Fall im Hinblick auf die geübte Kritik auf den ersten Blick im Rahmen der Grenzen erscheint, ist es dennoch wichtig, im Falle des Erhalts einer Vorladung als Beschuldigter, sich so früh wie möglich an einen Strafverteidiger zu wenden. Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

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