Unterlassene Hilfeleistung –
Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c StGB)

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In vielen Fällen ist Zivilcourage zwar löblich und wird von der Gesellschaft im besten Fall auch entsprechend anerkannt, doch hat das Ausbleiben heldenhafter Handlungen keinerlei rechtliche Konsequenzen.

Anders ist das, wenn sich eine oder mehrere Personen ernsthaft in Gefahr befinden und Hilfe benötigen. Beispielsweise an einem Autounfall, bei dem es Verletzte gibt, läuft man nicht einfach vorbei. Man tut was man kann, um den Leuten zu helfen, auch wenn das nur bedeutet den Notarzt zu rufen. Wird das nicht getan, drohen empfindliche Strafen.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung oder der Behinderung von hilfeleistenden Personen erhalten?

Auch beim Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung oder der Behinderung von hilfeleistenden Personen stehen wir Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung oder der Behinderung von hilfeleistenden Personen
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung oder der Behinderung von hilfeleistenden Personen
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung oder der Behinderung von hilfeleistenden Personen
  • Pflichtverteidigung
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung oder der Behinderung von hilfeleistenden Personen

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Vorladung erhalten wegen unterlassener Hilfeleistung / Behinderung von hilfeleistenden Personen – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei der unterlassenen Hilfeleistung oder der Behinderung von hilfeleistenden Personen

Das Gesetz sieht sowohl für unterlassene Hilfeleistung, als auch für die Behinderung von hilfeleistenden Personen grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.

Wann mache ich mich wegen der unterlassenen Hilfeleistung oder der Behinderung von hilfeleistenden Personen strafbar?

Verallgemeinert ausgedrückt droht eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung, wenn Sie jemandem in einer Gefahrenlage nicht helfen, obwohl Sie es ohne gewichtige Nachteile für sich selbst hätten tun können.

Ebenso droht eine Strafbarkeit nach § 323c StGB, wenn jemand in einer solchen Gefahrenlage helfende Personen behindert.

Welche Gefahrenlagen erfordern Hilfe?

Es sind nur bestimmte Gefahrenlagen erfasst. Es muss entweder ein Unglücksfall vorliegen, eine gemeine Gefahr oder Not.

Was ist ein Unglücksfall?

Das ist jedes plötzlich eintretende Ereignis.

Plötzlich bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass es nicht von jemandem schuldhaft herbeigeführt worden sein kann. Es bedeutet auch nicht, dass das Ereignis überraschend sein muss. Auch wenn derjenige, den der Unglücksfall trifft, diesen auslöste, greift § 323c StGB. Hierzu zählen auch Straftaten.

Allerdings ist all das dahingehend einzuschränken, dass Vorgänge, die absichtlich und ohne Zwang vom Betroffenen selbst losgelöst wurden, keine Unglücksfälle sind. Andere absichtlich ausgelöste Ereignisse können aber Unglücksfälle für den Betroffenen sein.

Zudem ist Vorsicht walten zu lassen: § 323c StGB wird häufig in Suizidfällen vor Gericht verhandelt. Ein Suizidversuch ist zunächst einmal ein Unglücksfall, auch wenn er absichtlich selbst herbeigeführt wurde. Hat derjenige aber ausdrücklich erklärt, keine Hilfe zu wollen, dann bestraft § 323c StGB auch denjenigen nicht, der keine Hilfe leistet.

Allgemein wird die Frage, ob ein Unglücksfall anzunehmen ist, objektiv anhand der Umstände, die zum Tatzeitpunkt ersichtlich waren, beurteilt. Irrelevant ist, ob im Nachhinein Tatsachen bekannt werden, die dazu führen, dass eine Notlage tatsächlich vorlag, die aber so in der Situation nicht ersichtlich waren.

Was ist eine gemeine Gefahr?

Eine gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Menschen oder zahlreiche Sachen von insgesamt hohem Wert. Gemeint sind vor allem Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, Brände etc.

Was ist eine gemeine Not?

Auch hier ist der Bezugspunkt die Allgemeinheit. Der Begriff geht weiter als die gemeine Gefahr und bezieht sich auch auf Folgen möglicher Naturkatastrophen, wie beispielsweise der Ausfall der Strom- oder Wasserversorgung nach einer Überschwemmung.

Das Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Hilfe

Liegt eine Gefahrenlage vor, muss für eine Strafbarkeit der Täter die notwendige Hilfe unterlassen haben.

Was bedeutet Hilfe?

Hilfe ist jede Handlung, die aus objektiver Sicht geeignet ist, eine Verletzung des von dem Unglücksfall bedrohten Rechtsguts (z.B. Gesundheit oder Leben) zu verhindern oder substanziell zu mindern. Es muss also auch Besserung eintreten können. Die Gefahrenlage muss sich verändern lassen. Dabei kommt dem Wort substanziell aber nicht zu hohe Bedeutung zu. Auch einem tödlich Verletzten ist Hilfe zu leisten.

In einem menschlich schwer nachvollziehbaren Fall, begab sich ein 83-Jähriger Rentner in eine Bankfiliale, um Überweisungen am Automaten zu tätigen. Bankmitarbeiter waren nicht vor Ort. Am Automaten stehend fiel er unversehens nach hinten um. Er rappelte sich wieder auf, doch fiel kurz danach wieder um. Er machte eine Halbdrehung und landete auf dem Kopf. Trotz alldem erhob er sich erneut und versuchte seine Geschäfte zu erledigen. Doch wieder kippte er nach hinten und fiel auf den Boden. Diesmal blieb er liegen.

Innerhalb von 15 Minuten betraten vier Personen die Bank, die den klar sichtbaren und sich teilweise regenden am Boden liegenden Rentner ignorierten. Sie sagten, sie haben ihn für einen Obdachlosen gehalten. Einer hielt dem anderen sogar noch auffällig die Tür auf. Erst der fünfte Kunde rief den Notarzt. Der Rentner wurde ins Krankenhaus gebracht, wo er verstarb.

Gestorben wäre er wohl auch mit sofortiger Hilfe, da er durch einen der Stürze ein Schädelhirntrauma erlitt. Dennoch bedeutet das nicht, dass das Opfer dort liegengelassen werden darf. In der Situation wäre jedenfalls Hilfe zu holen gewesen, um so die gegenwärtige Situation zu beseitigen. Das war auch möglich, denn selbst wenn kein Handy mitgeführt worden wäre, war in der Filiale ein Notfalltelefon. Ob es sich um einen Obdachlosen handelte oder nicht, ist irrelevant. Selbstverständlich ist auch Obdachlosen Hilfe zu leisten. Der Mann lag mitten im Raum und es war klar erkennbar, dass dort ein Mensch Hilfe benötigte.
(AG Essen-Borbeck, Urt. v. 18.09.2017- 3 Ds – 70 Js 654/16 – 252/17 -, juris)

Wann ist die Hilfe erforderlich?

Zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Hilfe, ist eine sogenannte ex-post Betrachtung vorzunehmen. Das bedeutet, es wird anders als beim Unglücksfall auch auf nachträglich bekanntgewordene Tatsachen abgestellt. Ist die Hilfe unmöglich oder von vornherein vollkommen aussichtslos, dann ist sie auch nicht erforderlich. In anderen Fällen kommt es auf die Aussichten, dass erfolgreich Hilfe geleistet wird, nicht an. Auch wenig versprechende Maßnahmen müssen ergriffen werden.

Was bedeutet Zumutbarkeit?

Hierbei sind Faktoren wie Fertigkeiten, Erfahrungen und Bildung von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob man von einer Person verlangen kann, die Hilfe vorzunehmen. Das ist mit entsprechenden Fähigkeiten praktisch immer der Fall. Ausnahmen bestehen wie auch vom Gesetz erwähnt, wenn selbst eine Gefahr für den Hilfeleistenden bestehen würde. Jemand der nicht schwimmen kann, muss nicht in einen Fluss springen, weil er jemanden sieht, der am Ertrinken ist. Auch muss niemand in ein brennendes Haus rennen.

Was aber nach ständiger Rechtsprechung sehr wohl zumutbar ist, ist die Gefahr der Strafverfolgung. Auch jemand, der beispielsweise einen anderen schlägt, hat diesem danach Hilfe zu leisten. Jedenfalls wenn dieser danach unversehens in Lebensgefahr gerät. Das gilt auch dann, wenn diese Situation durch Notwehr zustande kam. Und erst recht, wenn Fahrlässigkeit im Spiel war.

Wann droht eine Strafbarkeit wegen Behinderung hilfeleistender Personen?

Gleich demjenigen, der keine Hilfe leistet, werden auch Personen bestraft, die Rettungen behindern. Diese Regelung erfasst beispielsweise Gaffer, die nicht nur nicht helfen, sondern Trauben um Unglücksfälle bilden, Fotos schießen und Videos machen und den Rettungskräften im Weg stehen. Es muss also wie oben erst einmal eine Notlage bestehen.

Wann behindere ich eine Rettungsperson?

Hier kommen unzählige Handlungen in Betracht. Das Behindern erfordert eine spürbare, nicht unerhebliche Störung der Rettungstätigkeit eines Retters voraus. Ausreichend ist, wenn die Rettungshandlung auch nur erschwert wird.

Beispiele hierfür wären die Beschädigung von Gerätschaft, Versperren von Wegen aber auch das Blockieren etwaiger Notfallgassen.

 

Sollten Sie mit dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung oder der Behinderung hilfeleistender Personen konfrontiert sein, sollten Sie sich am Besten so früh wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden, der Sie umfassend und angepasst an die Umstände Ihres Falles beraten kann. Bereits und insbesondere in den frühen Stadien eines Strafverfahrens ist eine effektive Strafverteidigung von großer Bedeutung. Als Fachanwälte für Strafrecht beraten wir Sie gerne.

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