Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
( § 111 StGB )

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Startseite » Strafrecht » Vorladung » Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)

Im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 erregte ein Wahlplakat mit der Aufschrift „Hängt die Grünen!“ enorme mediale Präsenz. Es entstand eine öffentliche Diskussion über die Weite des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und die Sicherung des öffentlichen Friedens. In diesem Zusammenhang wurde auch darüber debattiert, inwieweit den Verantwortlichen, die hinter dem Plakat standen, strafrechtliche Konsequenzen drohen könnten. In Betracht kam unter anderem eine Verurteilung wegen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 des Strafgesetzbuches.

In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen, die zur Folge hatte, dass die Plakate abgehängt werden mussten, wurde ausdrücklich offen gelassen, ob die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten erfüllt waren (Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss vom 21. September 2021, Az. 6 B 360/21).

Abgesehen von diesem Fall werden von den Ermittlungsbehörden immer mehr Verfahren wegen des Verdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten im Internet, insbesondere in den sozialen Medien, eingeleitet.

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Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten?

Anders als bei den meisten Straftaten ist bei der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nicht klar aus dem Gesetz heraus erkennbar, welche Strafe bei einer Verurteilung droht. Der genaue Strafrahmen ist immer davon abhängig, ob die Straftat, zu deren Begehung aufgefordert wird, auch tatsächlich begangen wird.

Wird die Straftat, zu deren Begehung aufgefordert, tatsächlich begangen, so ist deren Strafrahmen entscheidend.

Fordert also jemand öffentlich andere Menschen dazu auf, eine bestimmte Person zu einer speziellen Handlung zu nötigen und kommt es dann tatsächlich dazu, dass ein Mensch aufgrund der Aufforderung diese andere Person nötigt, macht sich dieser Mensch wegen Nötigung strafbar. Bei einer Nötigung droht im Normalfall entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Genau in diesem Rahmen bewegt sich dann auch die Strafe für denjenigen, der zu der Tat öffentlich aufgefordert hat.

Führt die Aufforderung aber nicht dazu, dass die Straftat begangen wird, bestimmt sich der Strafrahmen nach § 111 Absatz 2 StGB. Danach folgt auf eine erfolglose öffentliche Aufforderung zu Straftaten entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Dies gilt aber dann nicht, wenn im Falle einer erfolgreichen Aufforderung eine geringere Strafe drohen würde.

Wird die Person in dem soeben genannten Beispiel also nicht genötigt, droht demjenigen, der öffentlich zu der Nötigung aufgefordert hat, entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und gerade keine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Wann mache ich mich wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten strafbar?

Das strafbare Verhalten ist im Grunde bereits aus amtlichen Überschrift der Strafvorschrift erkennbar. Strafbar ist es, öffentlich zu Straftaten aufzufordern. Entscheidend für die Frage, ob es zu einer Verurteilung kommt und welche Strafe droht, ist aber auch, ob die Aufforderung zu einer strafbaren Handlung geführt hat.

Wann fordert man jemanden auf?

Unter einer Aufforderung im Sinne einer öffentlichen Aufforderung zu Straftaten versteht man eine Aussage, mit der andere Personen zur Vornahme einer bestimmten Handlung bestimmt werden sollen. Eine Aufforderung setzt also eine Art Appell voraus.

Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss immer im jeweiligen Einzelfall, auch unter Beachtung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, geprüft werden.

Das Oberlandesgericht Celle hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 festgehalten, dass eine schlichte Weitergabe von Informationen, eine politische Unmutsäußerung oder eine Provokation nicht ohne weiteres einen solchen Appell bzw. eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten enthält (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 14. März 2013, Az. 32 Ss 125/12).

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich eine fremde Äußerung veröffentliche?

Wer eine fremde Äußerung mit einer Aufforderung zu einer Straftat veröffentlicht, macht sich selbst nicht zwangsläufig wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten strafbar. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Verurteilung nur dann in Betracht kommt, wenn sich derjenige, der eine fremde Äußerung veröffentlicht, diese unmissverständlich zu seiner eigenen machen will (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. April 2015, Az. 3 StR 602/14). Der Bundesgerichtshof nahm in seiner Entscheidung an, dass beispielsweise das Abspielen eines fremden Liedes allein noch nicht für eine Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten ausreicht.

Wann unter diesen Voraussetzungen eine Verurteilung droht, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Daher empfiehlt sich die frühzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung.

Wann ist die Aufforderung „öffentlich“?

„Öffentlich“ ist eine Aufforderung dann, wenn sie von vielen Menschen wahrgenommen werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Aufforderung an einem öffentlichen Platz geäußert wird.

Öffentlich kann dementsprechend eine Aufforderung sein, die zum Beispiel

  • auf einer Demonstration geäußert wird,
  • im Fernsehen erfolgt oder
  • im Radio verbreitet wird.

Droht bei Aussagen im Internet eine Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten?

Ja. Auch eine Aussage im Internet ist als „öffentlich“ anzusehen. Dies hat bereits das Oberlandesgericht Stuttgart im Jahr 2007 und das Oberlandesgericht Celle im Jahr 2013 entschieden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2007, Az. 4 Ss 42/07, 4 Ss 42/2007; OLG Celle, Beschluss vom 14. März 2013, Az. 32 Ss 125/12).

Wann liegt eine Aufforderung in einer Versammlung vor?

Wird eine Aufforderung zu Straftaten in einer Versammlung geäußert, liegt oft auch gleichzeitig eine „öffentliche“ Aufforderung vor. Allerdings kann auch eine Äußerung in Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft zu einer Verurteilung wegen Aufforderung zu Straftaten führen. Als solche geschlossene Gesellschaft zählen zum Beispiel Vereinsversammlungen.

Worauf muss die öffentliche Aufforderung gerichtet sein?

Eine Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten erfordert – wie die Überschrift des Straftatbestands bereits vermuten lässt – das Auffordern zu einer rechtswidrigen Tat. Dies kann beispielsweise eine Körperverletzung, eine Bedrohung oder ein Diebstahl sein.

Die Aufforderung muss sich aber immer auf eine bestimmte und konkrete Straftat beziehen. Eine öffentliche Aufforderung zum Widerstand gegen die Polizeigewalt dürfte regelmäßig zu unbestimmt sein. Etwas anderes dürfte dann gelten, wenn zum Widerstand gegen ganz bestimmte Handlungen der Polizei aufgefordert wird.

Die Frage, wann zu einer hinreichend konkreten Tat aufgefordert worden ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich öffentlich zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit auffordere?

Eine Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten kommt nicht in Betracht, wenn sich die Aufforderung auf die Begehung einer Ordnungswidrigkeit bezieht. Wird aber öffentlich zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit aufgefordert, stellt dies selbst eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 116 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Hier kann dann also eine Geldbuße drohen.

An wen muss die Aufforderung gerichtet sein?

Eine Verurteilung wegen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten kommt gerade dann nicht in Betracht, wenn sich die Aufforderung nur an einzelne Personen richtet. Von der Aufforderung müssen sich vielmehr unbestimmt viele Menschen angesprochen fühlen.

Welche weiteren Konsequenzen drohen bei einer Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten?

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann es bei einer Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in den sozialen Medien auch zur Sperrung des Nutzerkontos kommen, von dem die Aufforderung ausgegangen ist. Dies hat u.a. das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Juli 2018, Az. 1 W 28/18).

 

Abschließend kann festgehalten werden, dass ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten mit einer Reihe juristischer Probleme einhergeht, die von einem Laien nicht überblickt werden können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einem öffentlichen Appell häufig auch andere Straftatbestände wie Volksverhetzung  oder Beleidigung erfüllt sein können. Daher empfehlen wir Ihnen, sich bereits frühzeitig von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten zu lassen. Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.

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