Vorwurf Nachstellung § 238 StGB?
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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Nachstellung / Stalking gem. § 238 StGB

Das Auflauern vor der Wohnung. Das wiederholte, andauernde, unerwünschte Anschreiben über das Internet. Ständige unerwünschte Briefe und oder Anrufe. Das heimliche, unberechtigte Anfertigen oder sogar Verbreiten von Bildern. Beim Thema Stalking haben die meisten Menschen sofort Bilder vor Augen. Die Folgen für die geschädigten Personen können hierbei erheblich sein. Insbesondere in der heutigen Zeit, in der sich ein großer Teil des Lebens ins Internet, vor allem in die sozialen Medien, verlagert, ist das Thema von erheblicher Bedeutung.

Stalking ist unter dem Begriff der Nachstellung in § 238 StGB mit Strafe bedroht. Wer einer anderen Person unbefugt wiederholt nachstellt und dadurch verursacht, dass diese nicht nur unerhebliche Einschränkungen in ihrem Leben vornehmen muss, muss unter Umständen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe rechnen.

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Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie beim Vorwurf der Nachstellung bundesweit. Rufen Sie mich an und wir vereinbaren einen Termin zur Besprechung Ihres konkreten Falls.

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Wie hoch ist die Strafe für Nachstellung bzw. „Stalking“?

§ 238 Abs. 1 StGB sieht als Strafe für Nachstellung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Wer einen sogenannten besonders schweren Fall des Abs. 2 erfüllt, kann mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Ein solcher besonders schwerer Fall kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Täter durch die Nachstellung bei dem Opfer selbst oder einem Angehörigen des Opfers eine Schädigung der Gesundheit hervorruft oder wenn der Täter das Opfer oder dem Opfer nahestehende Personen dadurch in Todesgefahr bringt. Auch Stalking, das über eine lange Zeit andauert (mindestens 6 Monate) und bei dem viele Nachstellungshandlungen vorgenommen werden, kann einen solchen besonders schweren Fall der Nachstellung begründen, sodass eine höhere Strafe drohen kann.

Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, erfüllt dies die Erfolgsqualifikation in Abs. 3. Diese ist ein Verbrechen und sieht einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor.

Was ist unter strafbarem „Nachstellen“ zu verstehen?

Unter dem Begriff des Nachstellens, umgangssprachlich „Stalking“ genannt, versteht man ein aus einer Mehrzahl einzelner Handlungen zusammen gesetztes Gesamtverhalten.
Bezeichnend für die Verhaltensweisen des Täters sind, dass die Aktionen einseitig gegen den Willen der betroffenen Person stattfinden.

Dem Begriff des Nachstellens ist ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit immanent.

Der Tatbestand kennt fünf Abwandlungen, wie eine Person einem Menschen nachstellen kann.
Alle diese Abwandlungen müssen wiederholt vorgenommen werden. Der BGH hat dazu entschieden, dass auf eine bestimmte Mindestanzahl von Handlungen nicht abgestellt werden kann.

Durch die Handlung muss die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt sein. Die Lebensgestaltung ist beeinträchtigt, wenn das Opfer gegen ihren Willen Veränderungen vornimmt (z.B. Umzug, Arbeitsplatzwechsel usw.). Eine Beeinträchtigung ist jedenfalls dann (aber nicht zwangsläufig erst dann) nicht unerheblich, wenn sie für das Opfer unzumutbar ist.

Nr. 1: Aufsuchen räumlicher Nähe

Räumliche Nähe stellt eine Entfernung dar, die nach objektiven Maßstäben geeignet ist, den Taterfolg einer Beeinträchtigung herzustellen. Dabei reicht heimliches, unentdecktes Beobachten aus. Typische Beispiele sind das Aufstellen vor der Wohnung, Auflauern oder (heimliches) Eindringen in die Wohnung.

Nr. 2: Herstellen des Kontaktes mittels Kommunikationsmitteln

Bei der zweiten Abwandlung versucht der Täter unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln oder über Dritte Kontakt zu dem Opfer herzustellen.

Unter Kontakt versteht man eine kommunikative Verbindung, also das gegenseitige oder einseitige Zuleiten und Entgegennehmen von sprachlich-gedanklichen Informationen. Erfasst sind sowohl Telekommunikationsmittel iSv § 3 Nr. 22, 23 TKG als auch sonstige Mittel der Telekommunikation (Postsendung, Datenträger, Fotos).

Versuch der Kontaktaufnahme über Dritte ist die offene Einschaltung gut- oder bösgläubiger Personen zum Zweck der Kontaktaufnahme des Täters selbst.

Nr. 3: Aufgabe von Bestellungen und Veranlassen Dritter zur Kontaktaufnahme

Der Dritten Abwandlung macht sich strafbar, wer unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten Dritter Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst mit diesen Kontakt aufzunehmen.

Personenbezogenen Daten sind vor allem Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail- und sonstige Adressdaten. Daten müssen nicht geheim oder besonders geschützt sein.

Bestellungen oder Dienstleistungen sind für einen Dritten aufgegeben, wenn diese in einer Weise geeignet sind, dazu zu führen, dass die Bestellung dem Opfer zugerechnet wird. Dabei reicht das Aufgeben einer Bestellung.

Die zweite Alternative der dritten Abwandlung setzt voraus, dass der Täter eine dritte Person beauftragt, Kontakt mit dem Opfer herzustellen. Auch hier werden personenbezogene Daten missbräuchlich verwendet.

Nr. 4 Bedrohung

Nach Nr. 4 handelt strafrechtlich relevant, wer mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer dem Opfer nahestehenden Person droht.

Eine Bedrohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder vorgibt zu haben. Ein Übel stellt eine als nachteilig empfundene Veränderung in der Außenwelt dar.

Alle Informationen vom Anwalt bei Stalking: Definition der Nachstellung und Strafmaß.
Alle Informationen vom Anwalt bei Nachstellung bzw. Stalking.

Nr. 5 Das Abfangen und Ausspähen von Daten

Dabei kann Cyberstalking zum Beispiel in der Nutzung sogenannter „Stalking-Apps“ bzw. „Stalkingware“ bestehen, die es ermöglichen, unbefugt auf beispielsweise E-Mails oder social-media Profile zuzugreifen. Aber auch Bewegungsdaten einer Person können mithilfe technischer Mittel abgegriffen werden.

Strafbares Nachstellen nach § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfasst aber auch „simplere“ Methoden des Zugriffs auf Daten. Laut der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Gesetzesänderung (BT-Drs. 19/28679 S. 12) ist diese Variante auch erfüllt, wenn jemand ein Passwort beispielsweise nur errät und sich so Zugang zu Profilen oder Konten des Opfers verschafft.

Nutzt der Täter aber sogenannte „Stalkingware“, also Computerprogramme, die gerade auf das Ausspähen von Daten ausgelegt sind, so kann ein besonders schwerer Fall der Nachstellung und damit ein höherer Strafrahmen (Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren) drohen.

Neben einer Strafbarkeit wegen Stalkings kommt in diesen Fällen auch eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten nach § 202a StGB in Betracht.

Nr. 6 Veröffentlichen und Verbreiten von Bildern

Eine Strafbarkeit wegen Nachstellung in Form des Cyberstalkings droht außerdem beim Veröffentlichen oder Verbreiten von Bildern einer Person.

Das Veröffentlichen und Verbreiten von intimen Bildern nach dem Ende einer Beziehung ist unter dem Begriff „revenge porn“ („Racheporno“) bekannt.

Strafbare Nachstellung beginnt aber nicht erst mit dem Verbreiten intimer Bilder. § 238 StGB differenziert nicht nach der Art des Bildes.

Zudem muss nicht zwingend das Opfer selbst abgebildet sein. Auch das Veröffentlichen und Verbreiten von Bildern naher Angehöriger des Opfers kann eine strafbare Handlung sein.

Nr. 7 Verächtlich machen durch Verbreiten von Inhalten

Vom Cyberstalking erfasst sind aber unter anderem auch solche Fälle, in denen das Ansehen der geschädigten Person dadurch gefährdet wird, dass jemand unter der Identität dieser Person aufritt, also beispielsweise dass jemand ein falsches Profil unter Nutzung der Identität einer anderen Person auf einer social-media-Plattform anlegt und sodann zum Beispiel Bilder, die vermeintlich vom Opfer stammen, dort veröffentlicht oder Kontakt zu anderen Personen über dieses Profil unter Vortäuschung seiner Identität aufnimmt.

Ist dieser verbreitete Inhalt ein solcher, den der Täter durch das Ausspähen oder Abfangen von Daten des Geschädigten im Sinne des § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB erlangt hat, so kann dies unter Umständen eine höhere Strafe zur Folge haben, denn dann kann der höhere Strafrahmen einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren angesetzt werden (eine Geldstrafe wäre dann also nicht mehr vorgesehen). Man spricht hierbei dann von einem besonders schweren Fall der Nachstellung.

Nr. 8 Andere vergleichbare Handlungen

Die achte Abwandlung ist ein Auffangtatbestand und erfasst aufgrund der Vielgestaltigkeit des Phänomens „Stalking“ mögliche neue Handlungen.

Beispiele hierfür sind: Erstatten von Strafanzeigen, Ausgeben für das Tatopfer, Legen falscher Spuren, Beschädigungen von Sachen des Opfers, Schalten inhaltlich falscher Anzeigen, Hinterlassen von Blumen und Geschenken, Auspionieren von Gewohnheiten, Aufenthaltsorten oder sozialen Kontakte.

 

Wenn Sie mit dem Vorwurf der Nachstellung bzw. des „Stalkings“ konfrontiert sind, sollten Sie am Besten zunächst von Ihrem Schweigerecht, das dem Beschuldigten in einem Strafverfahren zusteht, Gebrauch machen und sich so früh wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Gerade in den frühen Stadien eines Strafverfahrens ist eine effektive Strafverteidigung von großer Bedeutung. Wir als Fachanwälte für Strafrecht beraten Sie gerne.

 

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