Körperverlet­zung im Amt
( § 340 StGB )

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Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Körperverletzung im Amt erhalten?

Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie beim Vorwurf der Körperverletzung im Amt bundesweit. Rufen Sie mich an und wir vereinbaren einen Termin zur Besprechung Ihres konkreten Falls.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

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Der Straftatbestand der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) führt zwei Gedanken zusammen: Zum einen, dass die körperliche Unversehrtheit jedes Menschen strafrechtlichen Schutz verdient und zum anderen, dass Amtsträger aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung dem Recht besonders verpflichtet sind. Verletzen sie ihre Pflichten, beschädigt dies insbesondere das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Amtsführung. Die Verbindung der Amtstätigkeit mit einem Körperverletzungsdelikt stellt daher ein aus Sicht des Gesetzgebers erhöhtes Unrecht dar.

Aus diesem Grund bestraft der § 340 StGB eine Körperverletzung intensiver, wenn sie durch einen Amtsträger in seiner Dienstausübung oder in Bezug auf seinen Dienst begangen wird oder von ihm durch einen anderen begangen lassen wird.

Wie hoch ist die Strafe für Körperverletzung im Amt?

Die Körperverletzung im Amt wird gem. § 340 Abs. 1 StGB grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In sogenannten minder schweren Fällen gilt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar, § 340 Abs. 2 StGB.

Wann macht man sich wegen Körperverletzung im Amt strafbar?

Zunächst muss die Tat eine Körperverletzung gem. § 223 StGB darstellen. Dazu muss der Beschuldigte insbesondere eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung beim Opfer bewirken (zB Schlagen, Boxen, Kneifen, Treten, Würgen (jew. körperliche Misshandlung) oder Prellungen, Wunden, Beulen, innere Verletzungen, Bewusstlosigkeit, Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten (jew. Gesundheitsschädigung)). 

Mehr Informationen zur Körperverletzung erhalten Sie hier.

Wer kann sich wegen Körperverletzung im Amt strafbar machen?

Sodann gilt es zu beachten, dass vornherein nur bestimmte Personen als Täter einer Körperverletzung im Amt in Betracht kommen. Ausweislich des Gesetzwortlauts („Ein Amtsträger, der … begeht oder begehen läßt“, § 340 Abs. 1 S. 1 StGB) können nur Amtsträger sich wegen dieser Vorschrift strafbar machen. Ein solcher ist insbesondere, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB. So sind bspw. Polizisten Amtsträger.

Wird jede Körperverletzung eines Amtsträgers härter bestraft?

Es liegt auf der Hand, dass nicht jede Körperverletzung durch einen Amtsträger sofort eine Körperverletzung im Amt darstellt. Das Gesetz verlangt, dass die Körperverletzung während der Ausübung seines Dienstes oder in Bezug auf seinen Dienst geschieht. Sie muss sich demnach als Missbrauch der Amtsgewalt darstellen.

Härtere Bestrafung bei Körperverletzung während der Ausübung des Dienstes

Die erste Variante (während der Ausübung seines Dienstes) meint, dass die Körperverletzung in Ausübung – nicht nur bei Gelegenheit – des Dienstes erfolgt. Es kommt dabei nicht notwendigerweise darauf an, dass die Tat in den Diensträumlichkeiten oder während der Dienstzeit geschieht; ein zeitlich-räumlicher Zusammenhang spricht aber dafür, dass die Körperverletzung mit der Dienstausübung zusammenhängt (vgl. Eschelbach, in: BeckOK StGB, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 340 Rn. 15). Darüber hinaus ist auch ein sachlicher Bezug zum öffentlichen Amt erforderlich. Eine ausschließlich privat motivierte Körperverletzung während der Dienstzeit, die auch keine Amtshandlung darstellt, führt noch nicht zwingend dazu, dass eine Körperverletzung im Amt vorliegt. Allerdings ist die Begehung der Tat während der Dienstzeit wohl durchaus ein Indiz für den dienstlichen Bezug.

Beispiele (Eschelbach, aaO, Rn. 15): (1) Ein Lehrer, der seinen Schüler wegen ungebührlichen Verhaltens in der Schule schlägt, begeht eine Körperverletzung in Ausübung des Dienstes. (2) Versetzt ein Amtsträger seinem Arbeitskollegen wegen einer privaten Streitigkeit in der Dienstzeit im Büro einen Hieb, fehlt der sachliche Zusammenhang zum Amt. Strafbar ist der Kollege in der Regel nur wegen einfacher Körperverletzung.

Härtere Bestrafung bei Körperverletzung in Bezug auf den Dienst

Die andere Variante (in Bezug auf den Dienst) erfordert, dass die Körperverletzung erkennbar durch die Dienstausübung veranlasst ist. Dies ist zu bejahen, wenn dienstliche Zwecke verfolgt werden – also ein sachlich-inhaltlicher Zusammenhang besteht (Eschelbach, aaO, Rn. 17). Die Körperverletzung muss ihren Grund in vorangegangenen, aktuellen oder künftigen Diensthandlungen haben (Eschelbach, aaO, Rn. 17).

Beispiel (Eschelbach, aaO, Rn. 17): Polizist P übt gegen den nicht weiter verfolgten Beschuldigten X Selbstjustiz.

Berufsrechtliche Folgen für den Beschuldigten

Besonders in den Blick zu nehmen sind etwaige Nebenfolgen einer Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt. So verliert ein Beamter sein Amt kraft Gesetzes, wenn er wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird und das Urteil Rechtskraft erlangt (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG). Ein Richter verliert sein Amt unter denselben Voraussetzungen (§ 24 Nr. 1 DRiG).

Gerade mit Blick auf etwaige berufliche Konsequenzen ist daher eine fachanwaltliche Vertretung in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung im Amt zu empfehlen.

Rechtsberatung in der Körperverletzung im Amt

Eine gut begründete Rechtsberatung bei dem Tatvorwurf einer „Körperverletzung im Amt“ ist nur bei genauer Sachverhaltskenntnis möglich. Dafür ist die Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft unabdingbar. Durch die Akteneinsicht erhält der Strafverteidiger wichtige Informationen, welche für die anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten wird sodann der Akteninhalt erörtert und eine Strafverteidigung vorbereitet. Hierzu gehören unter anderem umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge.

Je schneller sie einen Strafverteidiger mit der Angelegenheit beauftragen, desto schneller kann der Strafverteidiger durch geeignete Maßnahmen das Ermittlungsverfahren bzw. das Gerichtsverfahren beeinflussen.

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