Anleitung zur Begehung einer
schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB)

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Das Internet birgt viele Gefahren. Jede nur denkbare Information wird dort, wenn auch nur auf Umwegen, doch irgendwie zu finden sein. Das ist auch dem Gesetzgeber bewusst und aus diesem Grund schuf er den § 91 StGB: Den Straftatbestand der Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.

Im Blick hatte der Gesetzgeber hierbei insbesondere eine damals im Vordringen befindliche Praxis von Terrororganisationen. Diese nutzen nicht nur ihre festen Mitglieder, um Anschläge auszuüben. Über das Internet können Anleitungen zum Bau von gemeingefährlichen Waffen, wie Bomben, veröffentlicht werden und so können theoretisch überall auf der Welt Personen, die ihren Zielen und Methoden zugeneigt sind, mit ihrer Hilfe Werkzeuge des Terrors schaffen. Um dem entgegenzutreten, wurde der § 91 StGB im Jahr 2009 in das Strafgesetzbuch aufgenommen.

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Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Anleitung zur Begehung einer staatsgefährdenden Gewalttat
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Vorladung erhalten wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei der Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat?

Das Gesetz sieht für die Anleitung zur Begehung einer staatsgefährdenden Gewalttat grundsätzlich einen Strafrahmen vor, der von einer Geldstrafe bis zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe reicht.

Wann mache ich mich wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafbar?

Der Straftatbestand der Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erfasst zwei verschiedene Varianten, deren Verwirklichung mit Strafe bedroht ist.

Zunächst ist aber zu klären …

… Was ist überhaupt eine schwere staatsgefährdende Gewalttat?

Das Gesetz verweist zur Bestimmung, was eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist, auf einen anderen Paragraphen: § 89a Abs. 1 StGB. Darin erfasst sind vor allem Taten gegen das Leben und die Freiheit von Personen, die die Sicherheit des Staates oder einer internationalen Organisation untergraben oder beeinträchtigen.

Variante 1 – Inhalte anpreisen, zugänglich machen, Förderung der Bereitschaft

Die erste Variante erfasst die Einwirkung auf andere Personen zur Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten. Das Strafgesetz verbietet dabei Inhalte, die geeignet sind, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§89a I StGB) zu dienen, anzupreisen oder anderen zugänglich zu machen, wenn die Umstände der Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

Was ist mit „Inhalte“ gemeint?

Das steht in § 11 Abs. 3 StGB. Danach sind solche Inhalte gemeint, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder auf andere Weise verkörpert sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Wann eignet sich ein solcher Inhalt zur Anleitung?

Der Inhalt muss sich zur Anleitung eignen.

Der Inhalt selbst muss nicht rechtswidrig sein. Eignung bezieht sich auch auf neutrale Inhalte, solange die nötigen Informationen daraus zu entnehmen sind. Sie bedürfen also keiner konkreten Handlungsanweisungen zur Begehung von z.B. Anschlägen. Dieses Merkmal führt zu einer Uferlosigkeit der potentiellen Inhalte, denn auch wenn ein „Zusammenhang“ zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat herzustellen ist, wird dies im Nachhinein beinahe immer möglich sein. Die Gefährlichkeit oder die Möglichkeit zur Verwendung zu einer Tat, muss nicht angesprochen werden. Der Inhalt muss nicht einmal einen latenten Bezug aufweisen. Damit können auch normale technische Anleitungen, ebenso wie Krimis den Begriff erfüllen.

Anleitung ist eine Kenntnisse vermittelnde Schilderung der Möglichkeiten zur Tatvorbereitung oder Ausführung.

Wann wird ein Inhalt angepriesen oder zugänglich gemacht?

Eignet sich ein Inhalt als Anleitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, ist Voraussetzung, dass der Täter sie anpreist oder zugänglich macht.

Anpreisen meint, der Täter muss praktisch Werbung dafür machen. Er muss darauf bezogene positive Äußerungen treffen.

Mit Zugänglichmachen ist gemeint, dass mindestens einer Person ermöglicht wird, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Natürlich ist diese Variante vor allem dann erfüllt, wenn die Anleitung ins Internet gestellt wird und damit einer unbegrenzten Personenmenge zugänglich ist.

Umstände der Verbreitung müssen geeignet sein, die Bereitschaft zur Tatbegehung zu fördern oder zu wecken

Zuletzt müssen die Umstände der Verbreitung einen Bezug zu den staatsgefährdenden Gewalttaten haben und die Tatbereitschaft irgendwie steigern oder hervorrufen. Mit den „Umständen der Verbreitung“ sind sowohl die Begleitumstände des Inhalts als auch die Umstände des Verbreitungsvorgangs gemeint. Wird also beispielsweise die Anleitung auf einer Internetseite veröffentlicht, die einer bekannten Terrororganisation zuzuordnen ist, dann ergibt sich aus den Begleitumständen, dass die Verbreitung entsprechend geeignet ist.

Variante 2 – Sich-Verschaffen eines Inhalts der zur Anleitung dient

Ebenso wird bestraft, wer sich einen derartigen Inhalt selbst verschafft und dabei das Ziel hat, Geiseln zu nehmen oder zu morden. Der zweite Aspekt ist hier wichtig, denn im Grunde ist, wie dargestellt, jede Anleitung von möglicherweise gefährlichen Gegenständen, Stoffen und auch Fertigkeiten erfasst. Er ergibt sich aber auch regelmäßig aus den Umständen.

Der Hauptanwendungsfall ist der Einzeltäter, der sich aus dem Internet entsprechende Anleitungen besorgt. Die müssen nicht einmal heruntergeladen werden oder ähnliches.

Jüngst hat der BGH eine dahingehende Einstufung des Landgerichts Münchens bestätigt. Der Täter schaute sich im Internet ein Video an, das eine Anleitung zum Bombenbau enthielt. Das Landgericht stellte nicht fest, dass er es speicherte. Er fertigte aber auf Basis dieses Videos eine detaillierte Skizze zur Herstellung eines hochexplosiven Sprengstoffs. Er verwahrte einige zum Bau der Bombe erforderlichen Teile auf und die Anleitung versteckte er mit der Überschrift „Creme Herstellen“ in seinem Schreibtisch. Er wollte Spione und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes töten, wie sich aus einer Telegram-Chatgruppe ergab. Das Gericht stellte klar, dass ein Sich verschaffen jede Handlung erfasst, die zur Erlangung gegenständlicher Herrschaft über ein Exemplar des Inhalts führt. Einer physischen Herrschaft bedarf es aber nicht. Der Zugriff auf Daten externer Speicher genügt. Eine bestimmte Motivation des Täters, also eine bestimmte Ideologie, wird ebenfalls nicht vorausgesetzt. Täter ist also nicht nur, wer aus Hass auf staatliche Stellen handelt, sondern einzig die Absicht, schwere staatsgefährdende Straftaten zu begehen, ist entscheidend. Die Ermordung von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes gehört selbstverständlich dazu. (BGH, NJW 2021, S. 2744)

Wann mache ich mich nicht wegen Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat strafbar?

Der Tatbestand des Absatzes 1 ist allerdings nicht erfüllt, wenn es sozialadäquaten Zwecken oder der Erfüllung von beruflichen oder dienstlichen Pflichten dient.

Die sozialadäquaten Zwecke sind gelistet und umfassen insbesondere die objektivierte oder forschende Wissensweitergabe und -begründung. Die Presse, der Rundfunk, politische Parteien, Universitäten und auch Angehörige, die den Terror bekämpfen und dafür möglicherweise notwendigerweise Handlungen nach dem Abs. 1 vornehmen, machen sich demnach nicht strafbar.

 

Es wird deutlich, dass die Strafbarkeit wegen der Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat von vielen individuellen Faktoren abhängt. Für eine erfolgreiche Verteidigung bedarf es der Einzelfallprüfung und der spezifischen Fachkenntnis eines Fachanwalts für Strafrecht. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Seite.

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