Protokollierung einer Verständigung (Deal) nach § 257c StGB

30. August 2015

Der Bundesgerichtshof entschied im Urteil vom 14. April 2015 – 5 StR 20/15 einen weiteren Fall zum Thema der Verständigung im Strafprozess, besser unter der Überschrift Deal bekannt.

Sachverhalt zum fehlgeschlagenen Verständigungsversuch

Zusammengefasst ereignete sich der Sachverhalt vor der großen Strafkammer des Landgerichts Bremen, wo sich die drei Angeklagten seit mittlerweile 33 Hauptverhandlungstagen im Verfahren befanden. Der Vorsitzende regte während der laufenden Verhandlung eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern an. Die Verhandlung wurde daraufhin unterbrochen und die Verständigung unter Anwesenheit der Berechtigten angesprochen. Im Ergebnis konnte keine Einigung erzielt werden und die Verhandlung wurde ohne Protokollierung des Fehlversuches zur Verständigung fortgesetzt. Am nächsten Prozesstag stellte das Gericht einen Verständigungsvorschlag vor, dem sich im Ergebnis alle Beteiligten angeschlossen haben. In der Revision der Verteidigung wird nun die fehlende Protokollierung des ersten Verständigungsversuches gerügt.

Entscheidung des Revisionsgerichts

Im Ergebnis hat die Revision keinen Erfolg. Zwar stellt die fehlende Protokollierung einen Verstoß gegen § 243 IV S. 2 StPO da, aber das Urteil „beruht“ nicht auf diesem Fehler. Das Gesetz unterscheidet zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen. Bei absoluten Revisionsgründen nach § 338 StPO geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei Vorliegen stets ein „Beruhen“ vorliegt. Beruhen meint, dass das Urteil ohne den Gesetzesverstoß anders ausgefallen wäre. Diese Entscheidung ist stets eine hypothetische Betrachtung. Im vorliegenden Fall sprach gegen ein Beruhen, dass die Verständigung in der öffentlichen Verhandlung angekündigt wurde und nach Wiedereintritt kein Ergebnis verkündet wurde, was nur den Schluss des Scheiterns zulässt. Für den Verdacht einer gesetzwidrigen Absprache spricht im Hinblick auf die offene Umgangsweise des Gerichts nichts.

Fazit aus der Revisionsentscheidung zur Verständigung

Der vorliegende Fall zeigt abermals die Komplexität im Umgang mit der Verständigung. Die neuen gesetzlichen Regelungen führen immer wieder zu Rechtsunsicherheiten und Anwendungsproblemen. Es bleibt auch die Erkenntnis, dass nicht jeder Formverstoß im Rahmen der Verständigung zu einer erfolgreichen Revision führt. Es ist daher im Einzelfall darzulegen, dass ich der gerügte Verstoß auch auf das Urteil ausgewirkt hat.

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